Sunworker

Guides

Selbstständig als Koch: Gewerbe, Finanzamt, Konto, erste Rechnung

Selbstständig als Koch oder Kellner starten: Gewerbe anmelden, Fragebogen fürs Finanzamt, Geschäftskonto, erste Rechnung und 30-Tage-Startplan Schritt für Schritt.

Sunworker Redaktion 51 min read

This guide is only available in German.

Ein Koch arbeitet konzentriert in einer Restaurantküche
Foto: Stella He / Unsplash

Das Wichtigste in Kürze

  • Koch, Kellner, Barkeeper und Servicekraft sind ein Gewerbe, kein freier Beruf. Du meldest deshalb ein Gewerbe an, bevor du deinen ersten Einsatz als Selbstständige oder Selbstständiger antrittst. „Freiberuflich“ sagt man in der Branche oft, steuerrechtlich stimmt es in aller Regel nicht.
  • Die Reihenfolge ist wichtig: erst Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt, dann der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung im Finanzamt (über ELSTER, innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn), dann die Steuernummer, dann die erste Rechnung.
  • Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist für viele der beste Einstieg: Sie gilt, wenn dein Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt. Du weist dann keine Umsatzsteuer aus. Ob sie zu dir passt, entscheidest du im Fragebogen.
  • Die IHK-Mitgliedschaft entsteht automatisch, die Handwerkskammer ist nicht zuständig. Gründer zahlen in den ersten Jahren oft wenig oder nichts, bei kleinen Gewinnen bleibt die Freistellung dauerhaft möglich (Richtwerte, je nach IHK).
  • Ohne Nachweis nach § 43 Infektionsschutzgesetz gehst du nicht in die Küche. Die Belehrung beim Gesundheitsamt kostet grob um die 25 Euro und ist an einem Vormittag erledigt. Eine Hygieneschulung (HACCP) kommt für viele Betriebe dazu.
  • Nebenberuflich starten geht, aber du musst deinen Arbeitgeber informieren, Arbeits- und Ruhezeiten einhalten und die Krankenkasse über die Selbstständigkeit in Kenntnis setzen.
  • Eine Rechnung ist erst gültig, wenn die Pflichtangaben nach § 14 UStG drinstehen. Ein Geschäftskonto ist keine Pflicht, aber die saubere Trennung von Privat und Betrieb erspart dir im ersten Jahr sehr viel Ärger.
Koch bereitet in einer Restaurantküche Teller für den Service vor
Foto: Huy Phan / Unsplash

Du bist Koch, Chef de Partie, Kellner, Barkeeperin oder arbeitest im Service, und du spielst mit dem Gedanken, auf eigene Rechnung zu arbeiten? Vielleicht hast du genug von Dienstplänen, die erst drei Tage vorher feststehen. Vielleicht willst du selbst bestimmen, für wen du arbeitest und zu welchem Stundensatz. Oder du bist schon länger in einem festen Job und suchst einen Nebenverdienst an freien Tagen. In allen drei Fällen landest du bei denselben Fragen: Was muss ich anmelden, wo, in welcher Reihenfolge, und was kostet das alles?

Dieser Ratgeber führt dich vom ersten Gedanken bis zur ersten bezahlten Rechnung. Er ist bewusst praktisch geschrieben: mit konkreten Schritten, Rechenbeispielen, Checklisten und einem 30-Tage-Plan. Wo das Gesetz Spielraum lässt oder sich Zahlen je nach Kommune unterscheiden, sagen wir das offen. Die Steuer- und Versicherungsdetails, die ein eigenes Kapitel verdienen, vertiefen wir in den weiteren Artikeln der Reihe und verlinken sie an der passenden Stelle.

Noch ein Hinweis vorab: Dieser Text ist eine allgemeine Orientierung für Einzelpersonen, die als Einzelunternehmer starten. Eine GmbH, eine UG oder eine Partnerschaft behandeln wir nicht. Und er ersetzt keine Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, die du bei einem Start mit Umsatz und Verantwortung ruhig einmal für ein Erstgespräch einplanen darfst.

Der Überblick: Was bedeutet „selbstständig“ in der Gastronomie?

Selbstständig bist du, wenn du auf eigene Rechnung und eigenes Risiko arbeitest, deine Arbeit im Wesentlichen selbst organisierst und mehrere Auftraggeber haben kannst. Du bekommst dann keinen Lohn mehr, sondern stellst Rechnungen. Der Betrieb, der dich bucht, ist dein Kunde, nicht dein Arbeitgeber. Dein Stundensatz ist kein Bruttolohn: Davon musst du Steuern, Versicherungen, Altersvorsorge, Urlaubs- und Krankheitszeiten sowie deine Arbeitsmittel selbst bezahlen.

Für die Praxis ergibt sich daraus eine feste Abfolge. Wenn du sie einmal verstanden hast, ist der Start weniger kompliziert, als er von außen aussieht.

SchrittWas passiertWoUngefähre Dauer
1Gewerbe anmeldenGewerbeamt der Gemeinde oder Stadt, oft onlineAntrag in 20 bis 40 Minuten, Bescheinigung nach wenigen Tagen bis Wochen
2Fragebogen zur steuerlichen ErfassungFinanzamt, elektronisch über ELSTER30 bis 60 Minuten, Steuernummer per Post nach einigen Tagen bis Wochen
3IHK-Zuordnung und BeitragAutomatisch über die GewerbeanmeldungBescheid kommt später von selbst
4Krankenversicherung informierenDeine KrankenkasseKurzes Schreiben oder Online-Formular
5Belehrung nach § 43 IfSG, HygieneschulungGesundheitsamt, SchulungsanbieterEin Termin oder ein Online-Kurs
6GeschäftskontoBank oder Online-AnbieterKontoeröffnung meist wenige Tage
7Erste RechnungDein Rechnungstool oder Vorlage10 Minuten, wenn die Daten stimmen

Die Zeiten sind Richtwerte. Wie schnell dein Gewerbeamt und dein Finanzamt arbeiten, hängt vom Wohnort und der Jahreszeit ab. Plane deshalb zwischen Entschluss und erstem bezahlten Einsatz lieber drei bis vier Wochen ein. Am Ende des Artikels findest du dafür einen 30-Tage-Plan.

Wann die Selbstständigkeit Sinn ergibt und wann nicht

Selbstständig zu arbeiten lohnt sich vor allem, wenn du

  • für mehrere Betriebe tätig sein willst oder kannst,
  • flexibel Einsätze annimmst, etwa Bankette, Events, Saisonspitzen, Vertretungen oder Pop-up-Küchen,
  • deinen Stundensatz selbst bestimmen möchtest und bereit bist, Rücklagen zu bilden,
  • Verwaltung nicht scheust oder dir dabei helfen lässt.

Weniger passt sie, wenn du dauerhaft Vollzeit in einem einzigen Betrieb arbeiten und dabei nach Weisung eingesetzt werden würdest. Das wäre typischerweise ein Arbeitsverhältnis. Wer nur formal „selbstständig“ ist, aber de facto wie ein Angestellter arbeitet, riskiert Scheinselbstständigkeit mit Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Dem haben wir einen eigenen Artikel gewidmet: Scheinselbstständigkeit aus Sicht der Fachkraft. Und die finanzielle Seite, also ob die Selbstständigkeit sich für dich rechnet, betrachtet der Artikel Stundensatz und Steuern.

Ehrlich gesagt gibt es auch Menschen, für die eine Festanstellung die bessere Lösung bleibt: wer Planungssicherheit, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und einen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung nicht missen möchte. Selbstständigkeit ist keine Stufe über der Anstellung, sondern ein anderes Modell mit anderen Risiken.

Gewerbe oder freier Beruf? Warum Köche und Kellner ein Gewerbe anmelden

Im Alltag hört man oft „Ich bin freiberuflicher Koch“ oder „Ich arbeite freiberuflich als Kellner“. Gemeint ist meistens: „Ich bin selbstständig und nicht angestellt.“ Steuerrechtlich ist das eine andere Frage, und sie hat echte Folgen: Freiberufler melden kein Gewerbe an, zahlen keine Gewerbesteuer und sind nicht Mitglied der IHK. Gewerbetreibende tun alles davon.

Was einen freien Beruf ausmacht

Freie Berufe zeichnen sich nach der Darstellung der IHKs durch geistige, schöpferische Arbeit aus, die im Vordergrund steht. Das Einkommensteuergesetz (§ 18 EStG) nennt Katalogberufe, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten oder Steuerberater, und erfasst daneben wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Dazu kommen Berufe, die den Katalogberufen ähnlich sind. Gewerbetreibende dagegen üben nach den gleichen Quellen eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnabsicht aus, die nicht unter die freien Berufe fällt.

Wie Gastronomie eingeordnet wird

Die IHK Köln nennt in ihrer Abgrenzung ausdrücklich Gaststättenbetriebe als typisch gewerbliche Tätigkeit. Köche, Kellner oder Barkeeper sind in den von uns geprüften Übersichten nicht als Katalogberufe aufgeführt. Die IHK Rostock beschreibt ebenfalls Gaststättenbetriebe als gewerblich und verweist für Einzelfälle an die IHK oder das Finanzamt. Die Tätigkeit der Fachkraft in der Gastronomie besteht in Zubereitung und Service, also in handwerklich-praktischer Dienstleistung und nicht in geistig-schöpferischer Arbeit im Sinne des § 18 EStG.

Daraus folgt für die große Mehrheit der Fälle: Wer als Koch, Kellner, Servicekraft, Barkeeper, Host, Spülkraft oder Küchenhilfe selbstständig arbeitet, betreibt ein Gewerbe. Das gilt auch bei kleinen Umsätzen und auch nebenberuflich.

Die endgültige Einordnung trifft im Zweifel das Finanzamt im Einzelfall. Es gibt Grenzfälle: Wer zum Beispiel überwiegend Kochkurse gibt und damit unterrichtend tätig ist, oder wer Rezepte entwickelt und Kochbücher schreibt, kann in Teilen einer freiberuflichen oder künstlerischen Tätigkeit nahekommen. Das ist jedoch die Ausnahme. Solche Mischformen solltest du vor dem Start mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater klären, statt auf gut Glück „freiberuflich“ anzukreuzen.

Die Gewerbeanmeldung ist kein Steuerakt

Noch ein verbreiteter Denkfehler: Die Gewerbeanmeldung ist eine Anzeige bei der Gemeinde. Sie löst die Meldung an Finanzamt und IHK aus, bewirkt aber nicht, dass du Steuern zahlen musst, die du nicht ohnehin zahlen würdest. Und umgekehrt entbindet dich kein „freiberuflicher“ Status davon, Einkünfte zu versteuern.

Die Pflicht zur Anmeldung besteht nach § 14 Gewerbeordnung, sobald du eine selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnabsicht beginnst. Nach der Darstellung von gewerbe-anmelden.info gilt das auch für Nebengewerbe, es gibt keine Mindestgrenze für das Einkommen. Wer das Gewerbe nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit; genannt wird ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Dazu kann das Finanzamt Einkünfte rückwirkend schätzen. Ein Einsatz als „Einmal-Gefallen“ ist nur dann kein Gewerbe, wenn er wirklich einmalig ist und keine Wiederholungsabsicht besteht. Sobald du regelmäßig Angebote annimmst, bist du drin.

Servicekraft deckt Tische in einem Restaurant für ein Bankett ein
Foto: Filip Rankovic Grobgaard / Unsplash

Gewerbe oder Reisegewerbe?

Manche Kommunen unterscheiden bei mobilen Tätigkeiten zwischen stehendem Gewerbe und Reisegewerbe. Ein Artikel von selbststaendig.de zum Thema Privatkoch rät, beim Gewerbeamt nachzufragen, ob eine Reisegewerbekarte nötig ist. Wenn du für Betriebe arbeitest, die dich vorher buchen, wird die Tätigkeit meist als stehendes Gewerbe am Wohnsitz angemeldet. Bist du dagegen ohne vorherige Bestellung etwa auf Märkten oder mit einem Foodtruck unterwegs, sieht es anders aus. Frag im Zweifel vor der Anmeldung beim Gewerbeamt nach; ein Anruf genügt.

Eine Gaststättenerlaubnis brauchst du als Fachkraft, die in fremden Betrieben kocht oder bedient, in der Regel nicht. Sie betrifft Personen, die selbst eine Gaststätte betreiben. Genau deshalb unterscheidet sich der Weg für Fachkräfte deutlich von der Restaurant-Gründung.

Gewerbe anmelden: Ablauf, Kosten, Unterlagen

Die Gewerbeanmeldung ist der offizielle Startpunkt. Sie ist unkompliziert, kostet wenig und lässt sich in vielen Bundesländern inzwischen komplett online erledigen.

Wo und wann du dein Gewerbe anmeldest

Zuständig ist das Gewerbeamt, in manchen Kommunen auch Ordnungsamt oder Bürgeramt genannt, an deinem Wohnort beziehungsweise dem Ort, an dem du dein Gewerbe betreibst. Als Fachkraft, die von zuhause aus organisiert, ist das in der Regel deine Wohnsitzgemeinde.

Die Anmeldung ist laut gewerbe-anmelden.info vor Beginn der Tätigkeit vorzunehmen, spätestens am ersten Tag. Melde also an, bevor du einen Einsatz annimmst oder eine Rechnung schreibst. Als Beginn gibst du das Datum deiner ersten Tätigkeit an.

Der Ablauf Schritt für Schritt

  1. Zuständigkeit klären. Auf der Website deiner Stadt oder Gemeinde (Suchbegriff „Gewerbeanmeldung“ plus Ortsname) findest du das Formular oder den Online-Dienst. Je nach Bundesland gibt es zentrale Portale, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen das Wirtschafts-Service-Portal, über das die IHK Nord Westfalen die Online-Anmeldung beschreibt.
  2. Unterlagen bereitlegen. Personalausweis oder Reisepass, bei Nicht-EU-Staatsangehörigen der Aufenthaltstitel, der die selbstständige Tätigkeit erlaubt, und ein Nachweis der Anschrift. Bei Online-Anmeldung brauchst du meist die Online-Ausweisfunktion oder ein Bürgerkonto; die Anforderungen unterscheiden sich je nach Kommune.
  3. Formular ausfüllen. Persönliche Daten, Name und Anschrift des Betriebs, Beginn der Tätigkeit, die Tätigkeitsbeschreibung und ob es ein Haupt- oder Nebenerwerb ist.
  4. Gebühr bezahlen. Online per Kreditkarte oder anderem Bezahlverfahren, vor Ort bar oder mit Karte.
  5. Gewerbeanmeldung (Gewerbeschein) erhalten. Häufig am selben Tag vor Ort, online oft per Post oder als Download nach einigen Tagen.
  6. Auf die Weitermeldung warten. Das Gewerbeamt informiert automatisch Finanzamt, IHK und weitere Stellen. Darauf solltest du dich beim Finanzamt aber nicht verlassen, sondern den Fragebogen von dir aus einreichen.

Die Tätigkeitsbeschreibung: kurz, konkret, nicht zu eng

Die Formulierung im Feld „Angemeldete Tätigkeit“ ist wichtiger, als sie aussieht. Sie wird an Finanzamt und IHK weitergegeben. Sie sollte so konkret sein, dass dein Gewerbe erkennbar ist, und so breit, dass du nicht bei jedem neuen Angebot ergänzen musst.

Beispiele (Formulierungen unverbindlich, frag dein Gewerbeamt nach seinen Vorgaben):

  • „Dienstleistungen in der Gastronomie: Zubereitung von Speisen und Service in fremden Betrieben und auf Veranstaltungen“
  • „Kochen als Dienstleister (Aushilfs- und Vertretungseinsätze) sowie Service- und Barleistungen für Gastronomiebetriebe und Privatpersonen“
  • „Küchen- und Servicehilfe für Gastronomiebetriebe“

Vermeide sehr weite Sammelformulierungen („Handel und Dienstleistungen aller Art“), sie schaffen Rückfragen. Kreuze auch nicht „Gastronomiebetrieb“ oder „Restaurant“ an, wenn du nur Dienstleistungen in fremden Häusern erbringst, denn das löst Fragen nach Erlaubnissen aus, die du nicht brauchst.

Was kostet die Gewerbeanmeldung?

Die Gebühr legt jede Kommune selbst fest. Die Übersicht von gewerbe-anmelden.info nennt je nach Bundesland grob 15 bis 60 Euro für die Anmeldung. Großstädte liegen oft am oberen Ende (dort werden für München bis zu 60 Euro, für Stuttgart 42 bis 54 Euro genannt). Online-Anmeldungen sind vereinzelt günstiger, in Berlin nennt die Quelle 15 Euro online gegenüber 26 Euro persönlich.

VorgangRichtwert der GebührBemerkung
Gewerbeanmeldung (Neuanmeldung)etwa 15 bis 60 Euroje Kommune verschieden, Großstädte oft teurer
Ummeldung (z. B. Adresse oder Tätigkeit)etwa 10 bis 30 Eurowenn sich etwas ändert
Abmeldungkostenlos bis etwa 25 Euromeldest du, wenn du aufhörst
Zweitschrift des Gewerbescheinsetwa 8 bis 21 Eurofalls die Bescheinigung verloren geht

Das sind Richtwerte aus Sammelübersichten, keine amtlichen Festpreise. Die tatsächliche Gebühr steht in der Gebührensatzung deiner Kommune. Rechne mit einem Betrag unter 60 Euro. Die Gebühr ist als Betriebsausgabe absetzbar.

Der Gewerbeschein als Nachweis

Die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung brauchst du in der Praxis mehrfach: für das Geschäftskonto, bei Plattformen und Vermittlern, im Gespräch mit Versicherungen und für Betriebe, die auf Nachweise Wert legen. Bewahre sie digital und als Ausdruck auf.

Häufige Stolpersteine bei der Anmeldung

  • Haupt- oder Nebenerwerb nicht angegeben. Die Angabe ist oft Pflichtfeld. Wähle ehrlich aus, was derzeit zutrifft.
  • Anschrift. Der Betriebssitz ist häufig deine Privatadresse. Sie taucht später auf Rechnungen auf; ein Postfach genügt dort nicht.
  • Zu spät angemeldet. Wer schon gearbeitet hat, meldet sofort nach. Kleine Verspätungen bleiben in der Praxis oft folgenlos, aber darauf solltest du dich nicht verlassen.
  • Name. Als Einzelunternehmer tritt dein ausgeschriebener Vor- und Nachname im Geschäftsverkehr auf; eine zusätzliche Geschäftsbezeichnung ist möglich, ersetzt den Namen aber nicht.

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Finanzamt, ELSTER, Steuernummer

Jetzt wird es steuerlich. Nach der Gewerbeanmeldung musst du dich beim Finanzamt melden. Das geschieht nicht formlos, sondern mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Er ist der Grund, warum viele Gründerinnen und Gründer auf ihre Steuernummer warten und erst dann die erste Rechnung schreiben können.

Wer, wann, wie

Nach der Darstellung auf ELSTER muss der Fragebogen elektronisch übermittelt werden, und zwar „innerhalb eines Monats nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit unaufgefordert“ an das zuständige Finanzamt. Die Steuernummer erhältst du nach Prüfung per Post. Diese Monatsfrist gilt unabhängig davon, ob du schon Umsatz gemacht hast oder ob dir das Finanzamt bereits einen Brief geschickt hat.

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk dein Betrieb liegt, bei Einzelunternehmern in der Regel das Wohnsitzfinanzamt. Ist deine Hauptbeschäftigung eine Anstellung und du kennst deine Steuernummer als Arbeitnehmer bereits, gilt für das Gewerbe trotzdem eine eigene Steuernummer. Du hast dann zwei: eine für die persönliche Steuererklärung und eine für das Unternehmen. Wichtig ist das für die Rechnung, denn dort gehört die unternehmerische Nummer hinein.

Schritt 1: ELSTER-Konto anlegen

Ohne ein ELSTER-Benutzerkonto kannst du den Fragebogen nicht einreichen. Die Registrierung läuft online unter elster.de. Der Ablauf hat eine kleine Hürde: Nach der Registrierung erhältst du einen Aktivierungscode, der in der Regel erst einige Tage später eintrifft und das Konto freischaltet. Wenn du noch kein Konto hast, lege es deshalb am selben Tag an, an dem du dein Gewerbe anmeldest. Dann wartest du nicht später noch einmal Tage, nur weil der Brief unterwegs ist.

Wenn du dich schon einmal für die private Steuererklärung bei ELSTER registriert hast, nutzt du das vorhandene Zertifikat. Es gilt für Privat und Gewerbe.

Schritt 2: Den richtigen Fragebogen wählen

In ELSTER wählst du nach der Rechtsform: Für Einzelunternehmer ist es der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen. Nach Darstellung der Gründerplattform führt der Fragebogen durch Persönliche Daten, Unternehmensdaten, geschätzte Umsätze und Gewinne, die Entscheidung zur Kleinunternehmerregelung und Sollversteuerung beziehungsweise Istversteuerung.

Schritt 3: Die Angaben im Überblick

Bereich im FragebogenWas du angibstWorauf du achten solltest
PersonName, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-IDDie persönliche Steuer-Identifikationsnummer findest du auf Steuerbescheiden oder Schreiben des Bundeszentralamts
BetriebArt der Tätigkeit, Beginn, AnschriftDie Tätigkeitsbeschreibung an die Gewerbeanmeldung anlehnen
GewerbeanmeldungDatum und BehördeDatum des Gewerbescheins reicht
Umsatz und GewinnErwartete Werte für das Gründungsjahr und das FolgejahrRealistisch schätzen, nicht künstlich niedrig
UmsatzsteuerKleinunternehmer ja oder neinDie zentrale Entscheidung, siehe nächstes Kapitel
VersteuerungsartSoll- oder IstversteuerungIst-Versteuerung ist bei kleinen Betrieben meist einfacher
BankverbindungIBAN des KontosNutze ein Konto, das für das Unternehmen geführt wird
Weitere EinkünfteZum Beispiel Arbeitslohn aus dem HauptjobHilft dem Finanzamt, die Vorauszahlungen zu bemessen

Die erwarteten Zahlen: Warum sie zählen

Das Finanzamt fragt nach deinem voraussichtlichen Umsatz und Gewinn. Diese Schätzung ist keine Prüfung, sie hat aber zwei Wirkungen. Erstens bestimmt sie, ob dich das Amt als Kleinunternehmer behandeln kann. Zweitens legt das Finanzamt daran die Höhe der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer fest. Schätzt du zu hoch, zahlst du zu früh zu viel; schätzt du bewusst zu niedrig, droht später eine Nachzahlung. Rechne ehrlich, gern mit einer vorsichtigen Mitte.

So kommst du auf eine brauchbare Schätzung:

  1. Wie viele Einsätze oder Stunden willst du pro Monat realistisch leisten?
  2. Welcher Stundensatz gilt für diese Einsätze?
  3. Wie viele Monate arbeitest du im ersten Jahr tatsächlich (Start mitten im Jahr!)?
  4. Welche Betriebsausgaben erwartest du (Kleidung, Messer, Fahrten, Versicherungen, Gebühren)?

Rechenbeispiel 1: Umsatz- und Gewinnschätzung für das Gründungsjahr. Nehmen wir einen Koch, der im Mai startet und nebenbei zwei Tage pro Woche einspringt. Er plant durchschnittlich 10 Einsatzstunden pro Woche bei 32 Euro Stundensatz, Sommerpause von zwei Wochen, also etwa 28 Wochen bis Jahresende.

  • Stunden: 10 × 28 = 280 Stunden
  • Umsatz: 280 × 32 Euro = 8.960 Euro
  • Betriebsausgaben (Schätzung): Berufskleidung und Kleinwerkzeug 400 Euro, Fahrtkosten 600 Euro, Gebühren (Gewerbe, Belehrung, Schulung) 120 Euro, Versicherungen anteilig 350 Euro, Kontoführung 60 Euro, Buchhaltung 120 Euro = 1.650 Euro
  • Gewinn (vor Steuern): 8.960 − 1.650 = 7.310 Euro

Das ist kein Gehalt, sondern der Überschuss, aus dem er noch Steuern und, je nach Situation, Sozialabgaben tragen muss. Wichtig ist: Die Zahl im Fragebogen darf abweichen. Sie ist eine Prognose.

Schritt 4: Absenden und die Steuernummer abwarten

Nach dem Absenden erhältst du eine Bestätigung. Das Finanzamt prüft und schickt dir die Steuernummer, je nach Amt nach wenigen Tagen bis mehreren Wochen, in der Regel per Post. Behalte den Brief gut auf, denn er dient auch als Nachweis (etwa gegenüber Plattformen und Banken).

Falls du vor Erhalt der Steuernummer schon einen Einsatz hast: Schreib die Rechnung erst, wenn die Nummer da ist, oder weise beim Kunden transparent auf die laufende Erfassung hin und liefere die Rechnung danach. Das Gesetz verlangt auf der Rechnung die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 14 Abs. 4 UStG). Eine Rechnung ohne eine der beiden ist formal fehlerhaft.

Selbstständiger Koch sitzt am Laptop und füllt Formulare aus
Foto: Vitaly Gariev / Unsplash

Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung: Die wichtigste Entscheidung im Fragebogen

Im Fragebogen fragt dich das Finanzamt, ob du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen möchtest. Die Entscheidung klingt klein, zieht sich aber durch deine Rechnungen, deine Preise und deine Buchhaltung.

Was die Regelung seit 2025 bedeutet

Seit 1. Januar 2025 gelten neue Grenzen. Nach den Angaben der IHK Region Stuttgart (Stand 1. Juni 2026) und der IHK Berlin darf dein Nettogesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigen. Beide Grenzen müssen erfüllt sein. Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, verlierst du den Status sofort: Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist nicht mehr steuerfrei.

Als Kleinunternehmer:

  • weist du keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen aus,
  • darfst du keine Vorsteuer aus Einkäufen abziehen,
  • gibst du nach Darstellung der IHK Stuttgart seit dem Besteuerungszeitraum 2024 keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr ab und machst grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
  • brauchst du auf der Rechnung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung (zum Beispiel „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“).

Du kannst auf die Regelung verzichten (Option zur Regelbesteuerung). Die Verzichtserklärung bindet dich laut IHK Stuttgart und IHK Berlin für fünf Kalenderjahre; danach ist ein Widerruf mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres möglich. Überlege dir das also gut und lass dich im Zweifel beraten, bevor du im Fragebogen „Nein“ ankreuzt. Zu den Fristen der Erklärung (nach Darstellung der IHK Stuttgart bis 28. Februar des übernächsten Kalenderjahres) und zum Gründungsjahr findest du in Ausnahmefällen noch Sonderregeln. Das Finanzamt fragt die Entscheidung im Fragebogen ab, und genau deshalb sollte sie vorher geklärt sein.

Wie wirken sich Kunden auf die Entscheidung aus?

Die Kundschaft ist der wichtigste Faktor. Zwei Gruppen unterscheidest du:

  • Privatkunden und Privatpersonen (Hochzeit, Geburtstag, privater Dinner-Abend) können Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Für sie ist der Bruttopreis relevant. Als Kleinunternehmer bleibst du hier ohne Aufschlag günstiger.
  • Gewerbliche Kunden (Restaurants, Hotels, Caterer) sind in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für sie macht die Umsatzsteuer auf deiner Rechnung keinen Unterschied, denn sie holen sie sich vom Finanzamt zurück. Als Regelbesteuerter kannst du dagegen selbst Vorsteuer aus Anschaffungen abziehen.

Die Gastronomie-Kundschaft ist überwiegend gewerblich. Das ist ein Argument für die Regelbesteuerung, wenn du hohe Anschaffungen planst (eine eigene Messerausstattung, Geräte, ein Fahrzeug). Es ist kein Argument gegen den Kleinunternehmerstatus, solange deine Anschaffungen überschaubar sind. Dass Kleinunternehmer bei gewerblichen Kunden manchmal als weniger „professionell“ wahrgenommen werden, ist selten. In der Praxis zählen Stundensatz, Nachweise und Zuverlässigkeit.

Rechenbeispiel 2: Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung? Eine Servicekraft arbeitet für Betriebe und berechnet 28 Euro pro Stunde, 700 Stunden im Jahr. Sie plant im ersten Jahr Anschaffungen von 1.800 Euro netto (Berufskleidung, Weinbesteck, Tablet für die Rechnungen).

Variante A, Kleinunternehmer:

  • Umsatz: 700 × 28 Euro = 19.600 Euro
  • Umsatzsteuer: 0 Euro (nicht ausgewiesen)
  • Vorsteuer auf Anschaffungen: nicht abziehbar, die Anschaffungen kosten brutto 1.800 × 1,19 = 2.142 Euro

Variante B, Regelbesteuerung (Preis netto 28 Euro, 19 Prozent Umsatzsteuer):

  • Nettoumsatz: 19.600 Euro
  • Umsatzsteuer vom Kunden: 19.600 × 0,19 = 3.724 Euro, die du ans Finanzamt abführst
  • Vorsteuer aus Anschaffungen: 1.800 × 0,19 = 342 Euro, die du abziehen darfst
  • Abzuführende Umsatzsteuer: 3.724 − 342 = 3.382 Euro

Für einen gewerblichen Kunden mit Vorsteuerabzug ändert sich in Variante B nichts: Er zahlt brutto 33,32 Euro pro Stunde, bekommt 5,32 Euro vom Finanzamt zurück. Die Servicekraft dagegen hat mehr Verwaltung (Voranmeldungen, Jahreserklärung), gewinnt aber 342 Euro Vorsteuer. Bei einem Privatkunden in Variante B würde der Bruttopreis 33,32 Euro betragen; um auf 28 Euro brutto zu bleiben, müsste sie den Nettopreis auf 23,53 Euro senken (28 geteilt durch 1,19). Das wäre ein spürbarer Einkommensverlust.

Ergebnis: Bei überwiegend gewerblichen Kunden und geringen Anschaffungen bleibt die Kleinunternehmerregelung für Einsteiger in der Regel einfacher. Bei größeren Investitionen oder wenn du absehbar über 25.000 Euro Umsatz kommst, lohnt der Blick auf die Regelbesteuerung.

Was passiert bei Wachstum?

Nehmen wir an, du startest 2026 und erzielst 2026 einen Umsatz von 24.000 Euro. Dann darfst du nach der Vorjahresgrenze 2027 weiter Kleinunternehmer sein, solange dein Umsatz 2027 nicht über 100.000 Euro steigt. Kommst du 2027 auf 27.000 Euro, gilt für dich ab 2028 die Regelbesteuerung, weil der Vorjahresumsatz 25.000 Euro überschritten hat. Dann musst du 2028 Umsatzsteuer ausweisen, Voranmeldungen abgeben und kannst Vorsteuer abziehen. Rechne deine Preise rechtzeitig um, damit du nicht plötzlich 19 Prozent aus deinem Nettostundensatz tragen musst, weil du sie nicht aufgeschlagen hast. Für das Gründungsjahr und Sonderfälle lohnt sich die Rückfrage beim Steuerberater, weil die Anwendung der Vorjahresgrenze im ersten Jahr im Detail ausgelegt wird.

Mehr dazu, auch zur Gewerbesteuer, zur Einkommensteuer und zu deiner Kalkulation, findest du im Artikel Stundensatz kalkulieren und Steuern.

Gewerbesteuer und Einkommensteuer im Schnelldurchlauf

Zwei weitere Steuern betreffen dich sicher, auch wenn sie mit dem Fragebogen noch nichts zu tun haben.

Einkommensteuer. Dein Gewinn aus dem Gewerbe wird mit anderen Einkünften zusammengerechnet und nach dem persönlichen Steuersatz besteuert. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro) für Alleinstehende; bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Als Gewerbetreibender gibst du in der Regel eine Einkommensteuererklärung mit Einnahmenüberschussrechnung ab, auch wenn dein Gewinn klein ist.

Gewerbesteuer. Sie wird von der Gemeinde erhoben. Für Einzelunternehmer gilt nach Darstellung von onlinebilanz.de ein Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewerbeertrag. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent, darauf wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an (mindestens 200 Prozent, große Städte oft 400 bis 490 Prozent). Die Gewerbesteuer lässt sich über § 35 EStG teilweise auf die Einkommensteuer anrechnen (das 4,0-Fache des Messbetrags).

Rechenbeispiel 3: Gewerbesteuer bei 38.000 Euro Gewinn. Ein Koch erzielt 38.000 Euro Gewinn aus seinem Gewerbe (ohne Hinzurechnungen und Kürzungen, die in der Praxis auftreten können).

  • Gewerbeertrag: 38.000 Euro − 24.500 Euro Freibetrag = 13.500 Euro
  • Messbetrag: 13.500 × 3,5 % = 472,50 Euro
  • Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 %: 472,50 × 4,0 = 1.890 Euro
  • Anrechnung auf die Einkommensteuer: 472,50 × 4,0 = 1.890 Euro (höchstens bis zur tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer)
  • Verbleibende Belastung: 0 Euro
  • Bei Hebesatz 450 %: Gewerbesteuer 2.126,25 Euro, Anrechnung 1.890 Euro, tatsächliche Zusatzbelastung 236,25 Euro

Und wenn dein Gewinn unter 24.500 Euro liegt? Dann zahlst du keine Gewerbesteuer. Weil bei den meisten Einsteigern Gewinne in dieser Größenordnung liegen, ist die Gewerbesteuer im ersten Jahr meist kein Thema. Ob du eine Gewerbesteuererklärung abgeben musst, teilt dir das Finanzamt mit; geprüft wird sie jährlich mit der Steuererklärung.

IHK-Mitgliedschaft, Beitrag und die Handwerkskammer

Mit der Gewerbeanmeldung wirst du automatisch Mitglied der für dich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Nach der Darstellung der Gründerplattform werden alle Gewerbetreibenden Mitglied der örtlich zuständigen IHK, sobald sie ein Gewerbe anmelden; Grundlage ist das IHK-Gesetz. Du musst dich nicht selbst anmelden, und du kannst dich nicht abmelden, solange das Gewerbe besteht.

Was kostet die IHK?

Der Beitrag hat zwei Bestandteile: Grundbeitrag und Umlage. Wie hoch sie sind, beschließt jede IHK selbst. Als Anhaltspunkt:

  • Für nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen nennt die Gründerplattform einen Grundbeitrag von 30 bis 75 Euro pro Jahr. Die IHK Region Stuttgart nennt für 2026 eine Staffel von 34 bis 68 Euro für diese Gruppe.
  • Die Umlage bemisst sich am Gewerbeertrag. Die IHK Stuttgart nennt 0,14 Prozent des Gewerbeertrags, nach einem Abzug von 15.340 Euro für Einzelunternehmer.
  • Freistellung: Wer nicht im Handelsregister steht und einen Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von höchstens 5.200 Euro im Jahr hat, ist nach den genannten IHK-Angaben vom Beitrag freigestellt.
  • Existenzgründer: Bei der IHK Stuttgart sind Gründer im ersten Jahr und im Folgejahr komplett befreit, danach gibt es für zwei weitere Jahre eine Teilbefreiung, solange der Gewinn unter 25.000 Euro bleibt. Die Gründerplattform beschreibt als Faustregel eine Befreiung in den Jahren 1 und 2 und danach eine Befreiung vom Grundbeitrag bei Gewerbeertrag unter 5.200 Euro. Die Regeln unterscheiden sich von IHK zu IHK.

In der Praxis zahlst du als Einsteiger in den ersten ein bis zwei Jahren meistens nichts, später maximal einen niedrigen zweistelligen Betrag pro Jahr, abhängig vom Gewinn. Prüfe den Bescheid, der Monate nach der Anmeldung kommt, und beantrage die Existenzgründer-Befreiung, wenn sie nicht automatisch gewährt wird. Dazu findest du auf den Seiten der IHKs meist ein Formular.

Handwerkskammer: nein

Die Handwerkskammer ist für dich nicht zuständig. Sie betrifft Betriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Koch und Kellner sind keine Handwerksberufe im Sinne der Handwerksordnung. Der Bäcker- und Konditorberuf (Patissier) ist dagegen Handwerk: Wer ein Bäcker- oder Konditorhandwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, kann Pflichten gegenüber der Handwerkskammer haben. Für die Fachkraft, die im fremden Betrieb Desserts und Gebäck anfertigt, ist die Lage nicht in jedem Fall eindeutig. Wenn du Patissier bist und Backwaren eigenständig herstellen und verkaufen willst, frag vor der Gewerbeanmeldung bei der Handwerkskammer oder dem Gewerbeamt nach.

Berufsgenossenschaft

Als Unternehmer in der Gastronomie gehörst du zum Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN). Ob und wie du dich als Solo-Selbstständige meldest und ob du versichert bist oder dich freiwillig versichern kannst, hängt von der Satzung ab und ist ein Versicherungsthema. Wir behandeln es im Artikel Versicherungen für Selbstständige in der Gastronomie.

Krankenversicherung und Rente: nur die Meldung

Versicherungen sind ein eigenes Thema. Hier nur das, was du beim Start nicht vergessen darfst:

  • Informiere deine Krankenkasse über den Start der Selbstständigkeit. Das gilt auch, wenn du dich nebenberuflich selbstständig machst. Die DAK betont, dass du die Krankenkasse rechtzeitig über die nebenberufliche Selbstständigkeit informieren solltest.
  • Bleibst du Angestellter im Hauptjob, bist du grundsätzlich weiter über die Anstellung versichert und zahlst auf den Nebenverdienst in der Regel keine zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Das gilt nur, solange die Selbstständigkeit Nebensache bleibt.
  • Bist du hauptberuflich selbstständig, musst du dich selbst krankenversichern, gesetzlich freiwillig oder privat. Dann zahlst du Beiträge auf deinen Gewinn, mindestens aber einen Mindestbeitrag, der bei kleinen Einkünften spürbar ins Gewicht fällt.
  • Rentenversicherung: Bei einem einzigen Hauptauftraggeber kann eine Rentenversicherungspflicht für Selbstständige eintreten (§ 2 SGB VI). Wie das funktioniert und was du tun kannst, erklärt der Artikel Scheinselbstständigkeit aus Sicht der Fachkraft.

Die Kriterien der Hauptberuflichkeit, Mindestbeiträge, Krankentagegeld, Unfallversicherung und Berufshaftpflicht sind Stoff des Versicherungsartikels. Für den Start genügt: Kasse informieren, Status klären, nichts offen lassen.

Gesundheitszeugnis, Belehrung nach § 43 IfSG und HACCP

Wer in der Gastronomie mit Lebensmitteln arbeitet, braucht einen Nachweis über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Der oft noch verwendete Begriff „Gesundheitszeugnis“ oder „Rote Karte“ ist überholt: Es geht nicht mehr um eine ärztliche Untersuchung, sondern um eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen dazu ermächtigten Arzt.

Wer braucht die Belehrung?

Nach der Darstellung der IHK betrifft die Belehrung Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen (etwa Fleisch, Geflügel, Fisch, Milch und Milcherzeugnisse, Eiprodukte, Feinkost, Rohkost, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung) und dabei direkt oder indirekt mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sowie Personen in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung. Für Köche und Küchenhilfen ist die Sache eindeutig. Auch im Service und an der Bar kommst du mit Lebensmitteln in Berührung, und die meisten Betriebe verlangen den Nachweis für alle, die Speisen und Getränke anfassen. Eine reine Empfangsrolle ohne Kontakt zu Lebensmitteln ist die Ausnahme.

Auch Selbstständige sind betroffen. Die IHK-Erläuterung hält ausdrücklich fest, dass Arbeitgeber die Erklärung selbst abgeben müssen, wenn sie zu dem Personenkreis gehören; das Gleiche gilt für Selbstständige, die solche Tätigkeiten ausüben. Der Nachweis ist keine Formalie, sondern die Voraussetzung, dass du überhaupt in einer Küche tätig sein darfst.

Ablauf, Kosten, Gültigkeit

  1. Termin oder Online-Belehrung. Viele Gesundheitsämter bieten Termine vor Ort, manche auch Online-Belehrungen an. Die Stadt Essen beschreibt als Beispiel ein etwa 20-minütiges Belehrungsvideo; für die Online-Variante ist dort eine BundID und digitale Bezahlung nötig.
  2. Belehrung und Erklärung. Mündlich und schriftlich wird über Tätigkeitsverbote und Hygieneregeln belehrt. Du erklärst, dass dir keine Ausschlussgründe bekannt sind (zum Beispiel akute infektiöse Gastroenteritis, Typhus, Hepatitis A oder E, infizierte Wunden).
  3. Bescheinigung. Du erhältst die Bescheinigung. Sie darf bei Arbeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein. Danach ist sie nicht „abgelaufen“ in dem Sinn, dass sie verfällt; wichtig ist die regelmäßige Folgebelehrung.
  4. Kosten. Als Beispiel nennt die Stadt Essen 25 Euro, Ersatzausfertigungen 3,50 Euro. Andere Gesundheitsämter und Anbieter liegen in ähnlicher Größenordnung, für die Online-Variante über ermächtigte Ärzte nennt das Portal das-gesundheitszeugnis.de ebenfalls 25 Euro. Nimm 20 bis 40 Euro als groben Richtwert.

Die Folgebelehrung: Wer belehrt dich als Selbstständigen?

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre zu belehren und das zu dokumentieren (das-gesundheitszeugnis.de; dieselbe Zeitspanne nennt die Stadt Essen). Ältere Merkblätter sprechen noch von jährlichen Belehrungen. Als Selbstständige hast du keinen Arbeitgeber, der das erledigt. Die Praxis: Viele Betriebe verlangen ohnehin einen aktuellen Nachweis, und manche verlangen zusätzlich eine eigene Belehrung im Haus vor dem Einsatz. Es ist sinnvoll, die Belehrung spätestens nach zwei Jahren freiwillig zu wiederholen, damit dein Nachweis nicht in Frage steht. Ob das rechtlich zwingend ist, ist bei Selbstständigen nicht restlos geklärt; frag im Zweifel bei deinem Gesundheitsamt nach.

Hygieneschulung und HACCP

Davon zu unterscheiden ist die Schulung nach Lebensmittelhygiene-Recht. Die BGN weist darauf hin, dass die Schulungspflicht sich aus der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ergibt (Anhang II, Kapitel XII). Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen oder geschult sind. Die DIN 10514 dient dabei als praxistaugliche Checkliste. Inhalte sind rechtliche Grundlagen, allgemeine Hygiene, HACCP-Grundsätze und Hautschutz.

Für dich als Selbstständigen heißt das: Die Verantwortung für die Hygieneorganisation trägt der Betrieb, in dem du einspringst, aber du bringst Nachweise mit, damit es keine Diskussion gibt. Eine Hygieneschulung (HACCP) als Online-Kurs oder bei der IHK mit Bescheinigung ist günstig und wird von vielen Betrieben gern gesehen. Hast du eine Ausbildung zum Koch oder zur Fachkraft im Gastgewerbe, war die Hygiene Teil der Ausbildung; einen aktuellen Schulungsnachweis brauchst du trotzdem, denn Auffrischung gehört zur Praxis.

Koch in Berufskleidung wäscht sich gründlich die Hände in der Küche
Foto: benjamin lehman / Unsplash

Checkliste: Hygiene-Nachweise

  • Bescheinigung der Belehrung nach § 43 IfSG (Original und Scan)
  • Termin für die Folgebelehrung spätestens zwei Jahre später im Kalender
  • Hygieneschulung (HACCP) mit Datum und Teilnahmebescheinigung
  • Ausbildungsnachweis (Zeugnis, Kammerbescheinigung) bereit für Betriebe
  • Saubere Berufskleidung und Schuhe in Reserve
  • Wissen, bei welchen Symptomen du nicht arbeiten darfst (Durchfall, Erbrechen, infizierte Wunden) und dass du dann absagst

Nebenberuflich selbstständig in der Gastronomie starten

Viele starten nicht mit einem Sprung ins kalte Wasser, sondern mit einem Fuß im Angestelltenverhältnis. Das ist vernünftig: Du testest Nachfrage und Stundensatz, ohne dein Grundeinkommen zu riskieren. Gerade in der Gastronomie ist der Nebenverdienst verbreitet, weil Einsätze oft abends, am Wochenende oder zu Saisonspitzen anfallen. Damit das gut geht, gibt es vier Punkte zu klären.

1. Darf ich das überhaupt, und muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit erlaubt. Nach Darstellung von Finanztip kann der Arbeitgeber sie nicht willkürlich verbieten, du solltest ihn aber in der Regel vor Beginn informieren. Ein Verbot kann gerechtfertigt sein, wenn die Nebentätigkeit in Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber steht oder berechtigte betriebliche Interessen berührt. Beispiele:

  • Du bist Küchenchef in einem Restaurant und willst als Selbstständiger an deinen freien Tagen bei einem direkten Wettbewerber in derselben Stadt kochen. Das ist ein klassischer Konfliktfall.
  • Dein Arbeitsvertrag enthält eine Nebentätigkeitsklausel, nach der du jede Nebentätigkeit anzeigen oder genehmigen lassen musst. Dann gilt diese Klausel, soweit sie wirksam ist.
  • Du willst für denselben Hotelbetrieb, bei dem du angestellt bist, zusätzlich auf Rechnung arbeiten. Das ist heikel, weil es nach Scheinselbstständigkeit aussehen kann, und sollte unbedingt vorher geklärt werden.

Lies deinen Arbeitsvertrag und den Tarifvertrag, falls einer gilt. Sprich mit deiner Chefin oder deinem Chef, bevor der erste Einsatz ansteht. In den allermeisten Fällen ist es unproblematisch, wenn klar ist, dass du nicht für Konkurrenten arbeitest und deine Leistung im Hauptjob nicht leidet. Ein schriftliches OK ist Gold wert.

2. Arbeitszeitgesetz: Wie viel geht an einem Tag?

Das Arbeitszeitgesetz schützt Angestellte vor Überlastung, und es hat Auswirkungen auf deine Nebenbeschäftigung. Nach Finanztip gilt: maximal 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt, täglich in der Regel 8 Stunden, auf bis zu 10 Stunden verlängerbar, wenn im Schnitt von sechs Monaten beziehungsweise 24 Wochen acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden liegen. Für das Gastgewerbe sind Verkürzungen auf 10 Stunden möglich, unter Ausgleich (Details regelt § 5 ArbZG beziehungsweise Tarifverträge).

Bei mehreren Arbeitgebern werden die Arbeitszeiten nach § 2 ArbZG zusammengerechnet. Für selbstständige Tätigkeit selbst gilt das Gesetz nicht unmittelbar, denn es regelt Arbeitnehmer. Aber: Dein Hauptarbeitgeber bleibt verantwortlich für die Einhaltung der Ruhezeiten, und wenn du übermüdet in die Früh- oder Spätschicht kommst, merkt er es. Verstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben (Abmahnung, im Extremfall Kündigung). Plane deshalb Einsätze so, dass du den Ruhezeiten des Hauptjobs gerecht wirst. Ob Zeiten der selbstständigen Tätigkeit rechtlich zu den Arbeitszeiten zählen, wird unterschiedlich gesehen; vorsichtig ist, die Grenzen einzuhalten, als gälten sie.

Rechenbeispiel 4: Ruhezeit bei Haupt- und Nebenjob. Jana arbeitet im Hauptjob als Chef de Partie mit Spätschicht, Dienstende 23:30 Uhr. Am nächsten Morgen will sie um 7:00 Uhr einen Frühstücksdienst als Selbstständige übernehmen.

  • Zeit zwischen Dienstende und neuem Beginn: 23:30 bis 7:00 Uhr = 7,5 Stunden
  • Erforderliche Ruhezeit: 11 Stunden (ggf. 10 Stunden im Gastgewerbe mit Ausgleich)
  • Ergebnis: Die Ruhezeit ist um 3,5 Stunden (bzw. 2,5 Stunden) unterschritten. Sie nimmt den Einsatz nicht an, oder sie beginnt frühestens um 10:30 Uhr (11 Stunden nach 23:30 Uhr). Dazu kommt: Hat sie am Tag zuvor bereits 10 Stunden im Hauptjob gearbeitet, belastet sie die zusätzliche Schicht an der Wochensumme.

3. Krankenversicherung: hauptberuflich oder nebenberuflich?

Die Unterscheidung entscheidet, ob du zusätzliche Beiträge zahlst. Nach der Erläuterung der DAK ist die Schwelle 20 Stunden pro Woche: Liegt dein Aufwand für die Selbstständigkeit darüber, gilt sie als hauptberuflich. Darüber hinaus darf die Nebentätigkeit in Arbeitszeit und Gewinn den Hauptberuf nicht übersteigen. Bist du als Angestellter versichert und bleibt die Selbstständigkeit Nebensache, trägt deine Anstellung die Versicherung, und auf den Nebenverdienst fallen in der Regel keine zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Ausnahmen gibt es, etwa wenn du Rentner bist.

Weitere Konstellationen, in denen die Grenzen anders liegen, nennt die DAK:

  • Studierende in der studentischen Krankenversicherung bleiben in der Regel unter 20 Wochenstunden; in der Familienversicherung gilt zudem eine Einkommensgrenze (genannt werden 565 Euro monatlich, Stand Quelle).
  • Bezieher von Arbeitslosengeld dürfen bei einer selbstständigen Tätigkeit im Nebenerwerb nicht mehr als 15 Stunden pro Woche tätig sein, außerdem muss die Agentur für Arbeit informiert werden.

Sag deiner Krankenkasse in jedem Fall Bescheid. Wenn du dich später doch voll selbstständig machst und die Stunden steigen, wird die Kasse neu bewerten. Lass diese Prüfung nicht durch Zufall entstehen, sondern melde Änderungen von dir aus. Vertiefung im Versicherungsartikel.

Checkliste: Nebenberuflich starten

  • Arbeitsvertrag und Tarifvertrag auf Nebentätigkeitsklauseln geprüft
  • Hauptarbeitgeber informiert und Antwort schriftlich gesichert
  • Keine Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber
  • Wochenstunden der Selbstständigkeit unter 20, Gewinn und Zeit unter Hauptberuf
  • Ruhezeiten von 11 Stunden (bzw. Tarifregelung) eingeplant
  • Krankenkasse informiert
  • Gewerbe angemeldet, Fragebogen eingereicht, Steuernummer da
  • Hinweis zu Steuerklasse und Steuerklärung verstanden: Der Nebengewinn wird mit dem Lohn zusammen veranlagt

Das Geschäftskonto: Trennung, Kriterien, Anbieter

Ein Geschäftskonto ist für Einzelunternehmer keine gesetzliche Pflicht. Du darfst dein Privatkonto nutzen. Es gibt aber gute Gründe, dein Geld zu trennen, und die werden im ersten Jahr schnell deutlich.

Warum trennen?

  • Buchhaltung und Steuererklärung. Jede Betriebseinnahme und -ausgabe gehört in deine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Wenn Miete, Supermarkt und Stundenabrechnung auf einem Konto durcheinander laufen, suchst du am Jahresende jede Buchung einzeln heraus.
  • Überblick über deine Rücklagen. Auf dem Geschäftskonto siehst du, was wirklich Gewinn ist und was du für Steuern und Versicherungen zurücklegen musst.
  • Professioneller Eindruck. Betriebe überweisen lieber an ein Konto, das auf das Unternehmen lautet oder mit dem Namen des Unternehmers und einer Geschäftsbezeichnung geführt wird.
  • Nachweise. Bei Rückfragen des Finanzamts zeigst du einen klaren Kontoverlauf. Vermischte Privatausgaben erschweren die Anerkennung von Betriebsausgaben.

Steuerrechtlich reicht ein zweites, rein betrieblich genutztes Privatkonto oft aus. Viele Banken und Online-Anbieter bieten allerdings eigene Geschäftskonten für Solo-Selbstständige, teilweise mit Zusatzfunktionen.

Worauf du bei jedem Geschäftskonto achten solltest

Preise und Funktionen ändern sich laufend. Prüfe deshalb immer die aktuellen Bedingungen des Anbieters. Diese Kriterien helfen beim Vergleich, egal bei welcher Bank:

KriteriumFrage an dichWarum es zählt
KontoführungsgebührWie hoch ist der Monatspreis, und was ist darin enthalten?Fixkosten im ersten Jahr sollen niedrig bleiben
Buchungs- und ÜberweisungsentgelteGibt es Preise pro Buchung, Überweisung, Bargeldeinzahlung?Bei vielen kleinen Eingängen kann das teuer werden
SEPA-Überweisungen und EchtzeitSind Überweisungen inklusive, geht Instant-Überweisung?Schneller Zahlungseingang hilft beim Cashflow
KartenDebit-/Kreditkarte, physisch und virtuell, Gebühren?Für Materialeinkauf und Online-Bestellungen
SchnittstellenExport oder Anbindung an Buchhaltungssoftware, zum Beispiel Lexware Office, sevDesk, DATEV-ExportErspart dir Abtippen
EinlagensicherungWer sichert dein Geld? Gilt die gesetzliche Einlagensicherung?Sicherheit bei einer Anbieterpleite
BargeldWie kommst du an Bargeld oder zahlst es ein, falls nötig?In der Gastronomie hin und wieder relevant
KontoeröffnungOnline mit Ausweisverfahren, wie lange dauert es?Du brauchst das Konto vor der ersten Rechnung
Kündigung und LaufzeitMonatlich kündbar?Wenn du wechseln willst
KundenserviceErreichbarkeit auf Deutsch, Chat, Telefon?Wichtig, wenn etwas schiefgeht
KontolimitsGibt es Limits bei Überweisungen oder Kartenzahlungen?Bei kleinen Umsätzen unproblematisch

Zusätzlich gilt: Gib im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die IBAN des Kontos an, das du betrieblich nutzt, damit Erstattungen dorthin fließen.

Rechenbeispiel 5: Was kostet ein Geschäftskonto im Jahr? Nimm einen Anbieter, der 10 Euro pro Monat verlangt, und einen, der 6 Euro pro Monat plus 0,30 Euro je Buchung berechnet. Du erwartest im Schnitt 40 Buchungen im Monat.

  • Anbieter A: 10 Euro × 12 = 120 Euro pro Jahr
  • Anbieter B: (6 Euro + 40 × 0,30 Euro) × 12 = (6 + 12) × 12 = 216 Euro pro Jahr
  • Ergebnis: Der scheinbar günstigere Grundpreis von B ist wegen der Buchungsentgelte teurer. Hättest du nur 10 Buchungen pro Monat, wäre B mit (6 + 3) × 12 = 108 Euro günstiger. Rechne deshalb mit deinem eigenen Buchungsaufkommen.

Die Kontoführung ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe, soweit sie beruflich veranlasst ist.

Revolut Business: ein Hinweis (Werbung)

Werbung. Sunworker arbeitet mit Revolut Business zusammen. Auf der Seite Partner-Programm gibt es einen Empfehlungslink; Sunworker kann für Kontoeröffnungen darüber eine Prämie erhalten. Das ist weder eine Bedingung für die Nutzung von Sunworker noch ein Urteil, dass dieses Konto für jeden das beste ist. Der Partnerbereich befindet sich im Aufbau.

Zur Einordnung ein Blick auf die öffentlichen Angaben des Anbieters (Stand: abgerufen am 30. September 2026 auf revolut.com; Preise und Leistungen ändern sich, prüfe die aktuelle Seite): Revolut Business bietet nach der Preisübersicht die Abos Basic (10 Euro pro Monat), Grow (35 Euro) und Scale (125 Euro) sowie Enterprise mit individuellem Preis. Je Abo sind eine bestimmte Zahl lokaler Überweisungen pro Monat inklusive, bei Basic sind es 10, bei Grow 100, bei Scale 1.000; darüber hinaus nennt die Seite 0,20 Euro je lokaler Überweisung. Alle Abos enthalten virtuelle und physische Firmenkarten. Die Seite weist zudem darauf hin, dass Gebühren anfallen können. Für den Einstieg ist also vor allem das Basic-Abo relevant; ob 10 Euro monatlich für dich günstig sind, hängt davon ab, wie viele Überweisungen du brauchst und ob du die zusätzlichen Funktionen nutzt. Andere Banken und Online-Anbieter haben teils Konten für Solo-Selbstständige zu anderen Konditionen. Vergleiche nach den oben genannten Kriterien und entscheide selbst.

Zu Einlagensicherung, Sitz des Kontoinhabers oder weiteren Details treffen wir keine Aussagen, weil wir sie für diesen Artikel nicht geprüft haben. Lies dazu die Informationen des jeweiligen Anbieters.

Selbstständiger Kellner prüft sein Geschäftskonto am Smartphone
Foto: AMONWAT DUMKRUT / Unsplash

Rechnung schreiben: Pflichtangaben, Muster, Kleinunternehmer-Hinweis

Jetzt zum Kern: der Rechnung. Erst sie macht aus deinem Einsatz Einkommen. Sie ist auch der Teil, bei dem Fehler später am meisten kosten, denn Betriebe ohne korrekte Rechnung bekommen keine Vorsteuer und bitten dich um Korrektur.

Wann musst du eine Rechnung schreiben?

Als Unternehmer bist du nach § 14 UStG berechtigt, für Leistungen an andere Unternehmer eine Rechnung auszustellen; erbringst du Leistungen an Unternehmer oder juristische Personen für deren Unternehmen, bist du verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen (BMF-Umsatzsteuerhandausgabe zu § 14). Bei Leistungen an Privatpersonen besteht diese Pflicht in der Regel nicht, ausgenommen bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück; dennoch gehört zur sauberen Buchführung für jede Einnahme ein Beleg. Schreibe deshalb für jede Leistung eine Rechnung, auch an Privatkunden. Sinnvoll ist es, sie zeitnah zu schreiben, am besten am Einsatztag oder am Folgetag.

Die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG

Eine Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Die Pflichtangaben im Überblick:

Nr.PflichtangabeWas du konkret einträgst
1Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des LeistungsempfängersDein Vor- und Nachname (plus Geschäftsbezeichnung falls vorhanden), deine Anschrift; Firmenname und Anschrift des Betriebs
2Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des LeistendenDeine Steuernummer vom Finanzamt (zehn- bis dreizehnstellig je Bundesland)
3AusstellungsdatumTag, an dem du die Rechnung schreibst
4Fortlaufende Rechnungsnummer (einmalig vergeben)z. B. 2026-001, 2026-002
5Menge und Art der Leistung„8 Stunden Kochleistung (Küche, Kaltes und Warmes)“
6Zeitpunkt der LeistungDatum des Einsatzes oder Leistungszeitraum
7Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und SteuerbefreiungenNettobetrag, bei Kleinunternehmern der Gesamtbetrag
8Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung19 % und Steuerbetrag oder der Kleinunternehmer-Hinweis
9Hinweis auf Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers in bestimmten Fällen (z. B. bei Leistungen an Privatpersonen im Zusammenhang mit einem Grundstück)Bei Gastronomie-Einsätzen in der Regel nicht relevant
10Angabe „Gutschrift“, wenn der Empfänger die Rechnung ausstelltNur im Gutschriftverfahren

Eine vereinfachte Regel gilt für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto: Dort genügen weniger Angaben, etwa kein Empfänger. Bei Gastronomie-Einsätzen, die meist mehr als 250 Euro brutto ausmachen, ist das selten anwendbar. Bei Rechnungen an Betriebe würdest du ohnehin den vollständigen Weg gehen.

Was ein Muster enthalten kann (Beispiel, erkennbar fiktiv):

Anna Beispiel, Gastronomie-Dienstleistungen Musterstraße 1, 12345 Musterstadt · Steuernummer 12/345/67890 Rechnung an: Restaurant Beispielhaus, Hauptstraße 5, 12345 Musterstadt Rechnungsnummer: 2026-001 · Rechnungsdatum: 16.10.2026 · Leistungsdatum: 15.10.2026 Leistung: Kochleistung Abendservice, 8,0 Stunden à 32,00 Euro = 256,00 Euro Nachtzuschlag 23–1 Uhr, 2,0 Stunden à 8,00 Euro Aufschlag = 16,00 Euro Rechnungsbetrag: 272,00 Euro Hinweis: Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Zahlbar innerhalb von 14 Tagen auf IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00

Der Kleinunternehmer-Hinweis

Bist du Kleinunternehmer, darfst du keine Umsatzsteuer ausweisen, und die Rechnung braucht einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Eine gebräuchliche Formulierung lautet: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Zeige keinen Steuersatz und keinen Steuerbetrag. Weist du dennoch Umsatzsteuer aus, schuldest du sie nach den allgemeinen Regeln, ohne sie als Vorsteuer weitergeben zu können; das wird schnell teuer und ärgerlich. Ist die Rechnung gleichzeitig an einen Kunden im EU-Ausland gerichtet, gelten Sonderregeln, die für Einsteiger in der Gastronomie selten relevant sind.

Als Regelbesteuerter weist du dagegen den Steuersatz (in der Regel 19 Prozent auf Personaldienstleistungen) und den Steuerbetrag separat aus. Bei Einsätzen, bei denen du auch Speisen mitlieferst oder Catering leistest, können andere Steuersätze gelten; das gehört in die Beratung.

Zuschläge, Auslagen, Zahlungsziel

Gehört der Zuschlag zur vereinbarten Vergütung, kommt er in die Rechnung als eigene Zeile oder als Bestandteil des Stundensatzes. Schreib Auslagen (zum Beispiel Fahrtkosten, die du dem Kunden weiterberechnest, oder verauslagte Zutaten) separat, mit Beleg. Setze ein konkretes Zahlungsziel (etwa 14 Tage) und gib deine Bankverbindung an. Wenn du einen Verzugszins oder eine Mahnpauschale erwähnen willst, frage zuerst nach den üblichen Regeln; bei Geschäftskunden sind gesetzliche Verzugsregeln bekannt.

Die E-Rechnung: Was gilt für dich?

Seit 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können; ein E-Mail-Postfach genügt nach e-rechnungen.org als Empfangsweg. Die Pflicht, Rechnungen im B2B-Bereich elektronisch auszustellen, wird schrittweise eingeführt: ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro, ab 1. Januar 2028 für alle. Eine gültige E-Rechnung entspricht der europäischen Norm EN 16931, etwa im Format XRechnung oder ZUGFeRD; ein einfaches PDF gilt nicht als E-Rechnung im steuerlichen Sinn.

Für dich wichtig: Laut e-rechnungen.org sind Kleinunternehmer dauerhaft von der Pflicht befreit, E-Rechnungen auszustellen, und ebenso Rechnungen unter 250 Euro sowie Leistungen an Privatpersonen. Ausstellen musst du als Kleinunternehmer also keine E-Rechnung, empfangen aber schon. Wirst du Regelbesteuerter und stellst Rechnungen an Unternehmen, rechne ab 2028 mit der Pflicht, eine passende Rechnungssoftware zu nutzen. Wer schon heute ein Buchhaltungstool wie Lexware Office oder sevDesk nutzt, hat das oft integriert.

Rechnung durch Dritte und Gutschriftverfahren

Nicht jede Rechnung schreibst du selbst. Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei Wege, bei denen jemand anderes das Dokument erstellt:

  1. Rechnung durch einen Dritten im Namen und für Rechnung des Leistenden (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG). Du beauftragst einen Dritten, in deinem Namen abzurechnen. Nach der BMF-Umsatzsteuerhandausgabe bleibt der leistende Unternehmer, also du, verantwortlich: Er hat sicherzustellen, dass der Dritte die formalen Voraussetzungen der §§ 14 und 14a UStG einhält. Der Leistungsempfänger selbst kann hier nicht der Dritte sein.
  2. Gutschrift (§ 14 Abs. 2 UStG). Der Leistungsempfänger rechnet die Leistung ab, wenn das vorher vereinbart wurde. Das Dokument muss als „Gutschrift“ bezeichnet sein, und die Gutschrift verliert ihre Wirkung als Rechnung, sobald du ihr widersprichst.

In beiden Fällen bleibst du gegenüber dem Finanzamt Schuldner deiner Steuer beziehungsweise Empfänger der Einnahme. Kontrolliere deshalb, was in deinem Namen ausgestellt wird: Name, Anschrift, Steuernummer, Kleinunternehmer-Hinweis, Leistungsdatum und Betrag.

Diese Konstruktion kommt in der Praxis vor, etwa bei Plattformen, die Zahlungen abwickeln. Bei Sunworker ist es so geregelt, dass die Plattform die Rechnung über den Einsatz in deinem Namen und für deine Rechnung erstellt (Rechnung durch Dritte nach § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG), wenn du das Mandat erteilst; wer lieber selbst abrechnet, lädt die eigene Rechnung hoch. Mehr dazu im Abschnitt „So hilft dir Sunworker“ weiter unten.

Checkliste: Die Rechnung vor dem Versand

  • Mein vollständiger Name und meine Anschrift stehen drauf
  • Steuernummer (nicht Steuer-ID) eingetragen
  • Name und Anschrift des Kunden vollständig
  • Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum und Leistungsdatum
  • Leistung nach Art und Umfang beschrieben (Stunden, Tätigkeit, Ort)
  • Betrag korrekt, Zuschläge einzeln aufgeführt
  • Kleinunternehmer-Hinweis oder Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen
  • Zahlungsziel und IBAN
  • Als PDF gespeichert und Kopie abgelegt
Hände schreiben am Schreibtisch eine Rechnung, daneben Taschenrechner und Laptop
Foto: Giorgio Tomassetti / Unsplash

So hilft dir Sunworker

Wenn du Einsätze suchst, ohne jeden Kunden selbst zu akquirieren, kann eine Vermittlungsplattform den Start erleichtern. Sunworker funktioniert so: Du legst ein Profil an (Tätigkeiten, Erfahrung, Sprachen, Einsatzradius) und setzt deinen Stundensatz selbst. Betriebe fragen dich an, wobei Tag, Uhrzeit, Ort und Vergütung vorher feststehen. Du sagst zu oder ab, eine Absage braucht keine Begründung. Der Einsatzvertrag kommt direkt zwischen dir und dem Betrieb zustande; Sunworker verleiht niemanden und ist keine Arbeitnehmerüberlassung.

Für den Start in die Selbstständigkeit sind drei Dinge relevant:

  • Nachweise. Du lädst Gewerbeschein, das Schreiben des Finanzamts zur Steuernummer, das Gesundheitszeugnis beziehungsweise die Belehrung nach § 43 IfSG, die Hygieneschulung (HACCP) und Ausbildung hoch; die Identität läuft über Stripe. Sunworker prüft die Dokumente und zeigt Betrieben das Ablaufdatum. Was du in diesem Artikel vorbereitest, ist also genau das, was dein Profil vollständig macht.
  • Geld und Rechnung. Der Betrieb zahlt bei der Buchung in die Treuhand. Nach dem Check-out wird die tatsächliche Zeit abgerechnet, dann folgen 72 Stunden Clearing, dann die Auszahlung, sobald die Rechnung vorliegt. Die Rechnung kann Sunworker in deinem Namen und für deine Rechnung erstellen (Rechnung durch Dritte, § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG), wenn du das Mandat erteilst. Wer lieber selbst abrechnet, lädt die eigene Rechnung hoch.
  • Provision. Konto und Profil sind kostenlos. Bei abgeschlossenen Einsätzen zahlst du 15 Prozent vom Auftragswert, ab Stufe 2 nur noch 10 Prozent, ab Stufe 3 8 Prozent. Die Stufen steigen allein mit der Zahl abgeschlossener Einsätze; Bewertungen und Absagen ändern die Provision nicht. Details stehen auf der Preisseite.

Auch die Buchhaltung läuft mit: Belege liegen in deinem Konto, es gibt eine Verbindung zu Lexware Office und sevDesk und einen DATEV-Export.

Rechenbeispiel 6: Vom Einsatz zur Auszahlung. Ein Kellner hat einen Stundensatz von 25 Euro. Er wird für ein Bankett von 17:00 bis 01:00 Uhr gebucht, also 8 Stunden, davon 2 Stunden zwischen 23:00 und 01:00 Uhr. Als Vorschlagswert gilt für die Nacht (23–6 Uhr) ein Zuschlag von 25 Prozent; verbindlich ist, was im Einsatz steht.

  • Normale Stunden: 6 × 25 Euro = 150,00 Euro
  • Nachtstunden: 2 × 25 Euro × 1,25 = 62,50 Euro
  • Auftragswert: 212,50 Euro (netto, Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer)
  • Provision bei Stufe 1 (15 %): 31,88 Euro, Auszahlung 180,62 Euro
  • Provision bei Stufe 2 (10 %): 21,25 Euro, Auszahlung 191,25 Euro

Der Unterschied von 10,63 Euro pro Einsatz dieser Größe macht sich bei vielen Einsätzen bemerkbar. Ist der Kellner Regelbesteuerter, kommen auf die Rechnung 19 Prozent Umsatzsteuer hinzu (212,50 × 0,19 = 40,38 Euro, Bruttobetrag 252,88 Euro). Wie die Provision im Einzelnen steuerlich zu behandeln ist, klärst du mit deiner Steuerberatung.

Zur Ehrlichkeit gehört: Sunworker ist nicht für jede Situation die richtige Lösung. Wenn du einen Hauptauftraggeber hast, der dich dauerhaft und regelmäßig nach festem Plan braucht, ist eine Festanstellung meist die bessere Lösung. Und die Plattform ersetzt nicht deine Pflichten bei Gewerbe, Steuer und Versicherungen. Mehr zum Ablauf findest du unter Für Fachkräfte, den Einsätzen und in der Hilfe. Du willst dich registrieren? Dann geht es hier zur Registrierung.

Buchhaltung und Aufbewahrung: Was du behältst und wie lange

Du musst keine doppelte Buchführung machen, wenn du als Kleinunternehmer und Einzelunternehmer mit überschaubaren Zahlen startest. Die meisten Einsteiger ermitteln ihren Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Die EÜR gibst du mit deiner Steuererklärung ab, elektronisch über ELSTER. Entscheidend sind zwei Dinge: alle Belege vollständig und zeitnah erfassen, und die Belege aufbewahren.

Was gehört in die Buchhaltung?

  • Einnahmen: Rechnungen und Zahlungseingänge, auch Trinkgelder, sofern sie betrieblich sind.
  • Ausgaben: Berufskleidung, Messer und Werkzeug, Fahrtkosten (Fahrtenbuch oder Kilometerliste), Gebühren (Gewerbe, Belehrung, Schulung), Kontoführung, Software, Versicherungen mit betrieblichem Bezug, Fachliteratur, Fortbildung. Ob ein Posten Betriebsausgabe ist, hängt vom beruflichen Zusammenhang ab.
  • Bewirtungsbelege, Quittungen, Kassenzettel: aufbewahren, nicht nur Fotos machen.

Hilfreich ist ein festes System: ein Ordner oder eine App für Belege, ein Zeitpunkt pro Woche für das Erfassen, und ein Tool wie Lexware Office oder sevDesk, das die Belege mit dem Konto abgleicht. Sunworker stellt dazu Belege und Verbindungen bereit, ersetzt aber keine Buchführung.

Aufbewahrungsfristen

Seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz gilt für Buchungsbelege, wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kassenbelege und Kontoauszüge, eine Aufbewahrungsfrist von acht statt zehn Jahren. Die Änderung gilt nach fachanwalt.de ab Januar 2025 und betrifft § 147 AO, § 257 HGB und § 14b UStG. Bücher, Jahresabschlüsse und Aufzeichnungen nach den bisherigen Regeln unterliegen weiterhin längeren Fristen; für Geschäftsbriefe gelten kürzere Fristen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Als Faustregel: Alles, was Betrieb und Geld betrifft, acht Jahre aufbewahren, digital und unveränderbar, und erst zum Jahresende weiter zählen. Lass dich zu Einzelfragen beraten.

Belege dürfen in der Regel digital aufbewahrt werden, wenn sie lesbar und unverändert archiviert sind. E-Rechnungen musst du im Originalformat aufbewahren. Ein Foto einer Papierrechnung auf dem Handy, das nach der Erfassung im Tool weggeworfen wird, ist unter bestimmten Bedingungen zulässig; klär das mit deinem Steuerberater oder deinem Buchhaltungstool, bevor du Belege vernichtest.

Der erste Einsatz: Checkliste von der Zusage bis zur Rechnung

Alles ist angemeldet, die Steuernummer ist da, das Konto steht. Jetzt kommt die erste Anfrage. Damit der Einsatz rund läuft, klärst du vorher die Dinge, die später Streit verursachen.

Vor dem Einsatz: Was steht fest?

Verlasse dich nicht auf eine mündliche Absprache zwischen Tür und Angel. Halte schriftlich fest, am besten per Nachricht oder E-Mail:

  • Datum, Beginn und voraussichtliches Ende, Ort, Ansprechperson vor Ort
  • Tätigkeit (Station, Bankett, Bar, Service, Spüle) und Umfang
  • Vergütung: Stundensatz, Zuschläge für Nacht, Sonntag und Feiertag, Pausenregelung, Mindesteinsatzdauer
  • Zahlungsweg und Zahlungsziel
  • Was der Betrieb stellt (Kleidung, Messer, Verpflegung) und was du mitbringst
  • Absagebedingungen für beide Seiten
  • Hinweise zum Status: Du führst den Auftrag als Selbstständiger aus. Arbeitsweise und Ergebnis stehen im Vordergrund, nicht eine Eingliederung in den Dienstplan. Fachliche Vorgaben zur Hygiene und zur Küchenorganisation sind selbstverständlich, persönliche Weisungen zu Arbeitszeit und Arbeitsweise über den Einsatz hinaus sind ein Warnsignal. Mehr dazu im Artikel zur Scheinselbstständigkeit.

Wenn der Einsatz über Sunworker zustande kommt, stehen Tag, Uhrzeit, Ort und Vergütung vor deiner Zusage fest. Ein Betrieb, der dich zu Bedingungen bucht, die mit der Anfrage nicht übereinstimmen, verstößt gegen die vereinbarte Absprache.

Nach dem Einsatz

  1. Tatsächliche Zeit bestätigen, Abweichungen ansprechen.
  2. Rechnung schreiben oder vom Plattform-Prozess erstellen lassen, innerhalb weniger Tage.
  3. Zahlungseingang prüfen und abhaken.
  4. Beleg ablegen (8 Jahre).
  5. Eine Notiz für dich: Was lief gut, was nicht, würdest du wieder hingehen, was würdest du beim nächsten Mal anders berechnen?

Checkliste: Erster Einsatz

  • Gewerbeschein, Steuernummer, Gesundheitsbelehrung und Hygienenachweis griffbereit (digital und ausgedruckt)
  • Anfrage mit Datum, Uhrzeit, Ort, Satz und Zuschlägen schriftlich vorhanden
  • Anfahrt, Parken, Ansprechperson geklärt
  • Berufskleidung, Messer, Schuhe gepackt
  • Bei Nebenberuf: Ruhezeit zum Hauptjob geprüft
  • Zeiten notiert
  • Rechnungsvorlage bereit
  • Rücklage für Steuern und Versicherungen vom Zahlungseingang sofort beiseitegelegt

Was der Start kostet: Startbudget und Rücklagen

Der Start kostet weniger, als viele befürchten, aber er ist nicht gratis. Die wichtigsten Posten im ersten Jahr als grobe Richtwerte (Beträge ohne Quellenangabe sind Schätzwerte der Redaktion):

PostenRichtwertHinweis
Gewerbeanmeldung15 bis 60 Euroje Kommune
Belehrung nach § 43 IfSGetwa 20 bis 40 EuroBeispiel: 25 Euro
Hygieneschulung (HACCP)je nach Anbietervorher Preise vergleichen
IHK-Beitragoft 0 Euro im Gründungsjahrhängt von IHK und Gewinn ab
Geschäftskonto0 bis 240 Euro pro Jahrje nach Anbieter und Nutzung
Rechnungs-/Buchhaltungstooloft 0 bis 200 Euro pro Jahrje nach Anbieter
Berufskleidung und Kleinwerkzeug200 bis 800 Euroabhängig vom Beruf
Versicherungenje nach Umfangsiehe Versicherungsartikel, hier keine Zahl
Steuerberater (Erstgespräch)je nach Kanzleioptional, aber oft nützlich

Wie viel du aus jedem Zahlungseingang zurücklegen solltest, hängt von Hauptjob, Versicherungsstatus und Gesamteinkommen ab; die Kalkulation steht im Artikel Stundensatz kalkulieren und Steuern. Die Regel dahinter gilt immer: Dein Stundensatz ist kein Lohn, sondern dein Umsatz.

Der 30-Tage-Startplan

Dieser Plan geht davon aus, dass du am Tag 1 beschließt zu starten, und am Tag 30 deinen ersten Einsatz abrechnest. Er lässt sich dehnen, wenn dein Gewerbeamt oder Finanzamt langsamer ist.

TageAufgabeErgebnis
1 bis 2Status klären: Haupt- oder Nebenberuf, Arbeitsvertrag prüfen, Arbeitgeber informieren (falls nebenberuflich)Klarheit, schriftliches OK
2 bis 3ELSTER-Konto beantragen, damit die Freischaltung rechtzeitig kommtKonto in Bearbeitung
3 bis 4Tätigkeitsbeschreibung formulieren, Gewerbe anmelden (online oder persönlich)Gewerbeschein oder Bestätigung
4 bis 7Termin für die Belehrung nach § 43 IfSG buchen; Hygieneschulung auswählenTermin im Kalender
5 bis 10Krankenkasse über die Selbstständigkeit informierenBestätigung oder Rückmeldung
7 bis 12Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in ELSTER ausfüllen: Umsatz-/Gewinnschätzung, Kleinunternehmer-EntscheidungFragebogen abgesendet
8 bis 14Belehrung absolvieren, Bescheinigung sichernNachweis vorhanden
10 bis 15Geschäftskonto eröffnen, IBAN an Finanzamt nachmelden falls nötigKonto aktiv
12 bis 20Rechnungsvorlage oder Buchhaltungstool einrichten, Nummernkreis festlegenVorlage fertig
14 bis 21Profil bei Vermittlungsplattformen und Netzwerk anlegen, Nachweise hochladen, Stundensatz festlegenProfil steht
15 bis 25Steuernummer trifft ein; Versicherungsfragen klären (Haftpflicht, Kranken-/Pflege)Steuernummer auf Vorlage
20 bis 28Erste Anfragen annehmen, Konditionen schriftlich fixierenErster Einsatz geplant
28 bis 30Erster Einsatz, Zeiten notierenEinsatz geleistet
30 und danachRechnung schreiben, Zahlungseingang prüfen, Beleg ablegen, Rücklage bildenErste Rechnung bezahlt

Wenn die Steuernummer später eintrifft, verschiebt sich nur die Rechnungsstellung, nicht der Einsatz. Nach den ersten drei Monaten lohnt sich ein Kassensturz: Stimmt der Stundensatz, stimmen Fahrtzeiten, Zuschläge, Rücklagen?

Kalender und Notizbuch auf einem Tisch mit Kaffee zur Planung der Selbstständigkeit
Foto: Ionela Mat / Unsplash

Typische Fehler beim Start

Die meisten Fehler sind keine Katastrophen, aber vermeidbar. Hier die häufigsten, mit dem, was stattdessen hilft.

  1. Erst arbeiten, dann anmelden. Die Anmeldung vor dem ersten Einsatz nachzuholen ist lästig; nachträgliche Anmeldung birgt das Bußgeldrisiko. Melde an, bevor du den ersten Einsatz ausführst.
  2. Den Fragebogen nicht einreichen, weil „das Amt sich schon meldet“. Die Pflicht zur Abgabe innerhalb eines Monats besteht unabhängig davon. Reiche ihn selbst ein.
  3. Kleinunternehmer-Status unbedacht aufgeben. Wer im Fragebogen auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist fünf Jahre gebunden. Die Entscheidung ist nicht einfach rückgängig zu machen.
  4. Umsatzsteuer ausweisen, obwohl Kleinunternehmer. Das führt zu Steuerschuld und Streit mit dem Kunden. Schreibe nur den Hinweis nach § 19 UStG.
  5. Hinweis auf § 19 UStG vergessen. Ohne den Hinweis wirkt die Rechnung unklar. Schreibe ihn dazu.
  6. Die eigene Steuer-ID statt der Steuernummer auf die Rechnung schreiben. Es sind zwei verschiedene Nummern.
  7. Keine Rücklagen bilden. Du spürst die Steuer erst ein Jahr später, und Sozialbeiträge kommen ohnehin. Lege ab dem ersten Euro zurück.
  8. Privat und Betrieb vermischen. Ein gemeinsames Konto für alles kostet dich am Jahresende Stunden und Nerven.
  9. Nur einen Auftraggeber haben. Das erhöht das Risiko der Scheinselbstständigkeit. Streue Aufträge auf mehrere Kunden und entscheide selbst, wann du arbeitest. Siehe den Artikel Scheinselbstständigkeit aus Sicht der Fachkraft.
  10. Ohne aktuelle Belehrung in die Küche gehen. Kein Nachweis, kein Einsatz. Auch Folgebelehrungen im Blick behalten.
  11. Nebenjob nicht melden. Wer Konflikte mit dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse riskiert, verliert im Zweifel den Hauptjob.
  12. Zu niedrigen Stundensatz ansetzen. Dein Satz muss Steuern, Versicherungen, Urlaub, Krankheit und Leerlauf tragen. Er ist nicht dein alter Stundenlohn plus ein paar Euro.

Häufige Fragen

Muss ich als selbstständiger Koch oder Kellner ein Gewerbe anmelden?

In aller Regel ja. Koch, Kellner, Barkeeper und Servicekräfte sind keine Katalogberufe im Sinne des § 18 EStG, und Gaststättenleistungen gelten als gewerblich. Die Anmeldung erfolgt vor Beginn der Tätigkeit beim Gewerbeamt. Nur in Sonderfällen, etwa bei überwiegend unterrichtender oder künstlerischer Tätigkeit, kann eine freiberufliche Einordnung infrage kommen. Das entscheidet im Zweifel das Finanzamt im Einzelfall.

Was kostet die Gewerbeanmeldung?

Die Gebühr legt jede Kommune selbst fest. Als Richtwert nennen Übersichten je nach Bundesland grob 15 bis 60 Euro, wobei Großstädte eher am oberen Ende liegen und Online-Anmeldungen manchmal günstiger sind. Ummeldungen kosten meist 10 bis 30 Euro, die Abmeldung ist oft kostenlos oder kostet bis etwa 25 Euro. Die genaue Höhe steht in der Gebührensatzung deiner Stadt oder Gemeinde.

Wie lange habe ich Zeit für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung?

Der Fragebogen muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über ELSTER beim zuständigen Finanzamt eingehen, unaufgefordert. Danach prüft das Amt und schickt dir die Steuernummer, in der Regel per Post. Lege dein ELSTER-Konto möglichst sofort an, weil die Freischaltung einige Tage dauern kann und du sonst Zeit verlierst.

Bin ich Kleinunternehmer, und was bedeutet das?

Du kannst Kleinunternehmer sein, wenn dein Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt (§ 19 UStG, seit 2025). Dann weist du keine Umsatzsteuer aus, darfst aber auch keine Vorsteuer abziehen. Auf der Rechnung steht ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Ein Verzicht auf die Regelung bindet dich fünf Jahre. Ob sie zu dir passt, hängt von Kunden und Anschaffungen ab.

Muss ich Mitglied in der IHK werden, und was kostet das?

Ja, mit der Gewerbeanmeldung wirst du automatisch Pflichtmitglied der zuständigen IHK. Die Handwerkskammer ist für Köche und Kellner nicht zuständig. Der Beitrag setzt sich aus Grundbeitrag und Umlage zusammen. Bei kleinen Gewinnen (bis 5.200 Euro) sind Einzelunternehmer meist freigestellt, Gründer oft in den ersten Jahren befreit. Die genauen Regeln unterscheiden sich von Kammer zu Kammer.

Brauche ich ein Gesundheitszeugnis?

Du brauchst die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz, die das Gesundheitsamt oder ein ermächtigter Arzt ausstellt. Sie ist Voraussetzung, um mit bestimmten Lebensmitteln und in Gastronomieküchen zu arbeiten, auch als Selbstständiger. Die Kosten liegen je nach Ort bei grob 20 bis 40 Euro. Arbeitgeber belehren danach alle zwei Jahre; als Selbstständiger solltest du die Auffrischung selbst im Blick behalten.

Kann ich nebenberuflich selbstständig sein, ohne meinen Arbeitgeber zu informieren?

Rechtlich ist eine Nebentätigkeit meist zulässig, aber du solltest den Arbeitgeber vor Beginn informieren, besonders bei Konkurrenz oder wenn der Vertrag eine Anzeige vorsieht. Zudem musst du die Ruhezeiten einhalten (in der Regel 11 Stunden) und die Krankenkasse informieren. Bleibt die Selbstständigkeit unter 20 Wochenstunden und hinter dem Hauptberuf, gilt sie meist als nebenberuflich.

Brauche ich ein Geschäftskonto?

Gesetzlich nicht, praktisch ist es sehr empfehlenswert. Ein eigenes Konto trennt Privates und Betriebliches, erleichtert die Einnahmenüberschussrechnung und zeigt dir, was dein tatsächlicher Gewinn ist. Vergleiche Gebühren, Buchungsentgelte, Schnittstellen zu Buchhaltungssoftware und Einlagensicherung. Preise ändern sich, prüfe die aktuellen Bedingungen direkt beim Anbieter.

Was muss auf meiner Rechnung stehen?

Nach § 14 Abs. 4 UStG unter anderem: vollständiger Name und Anschrift von dir und dem Kunden, deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Leistungszeitpunkt, das Entgelt und entweder Steuersatz und Steuerbetrag oder den Hinweis auf die Steuerbefreiung. Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus und vermerkst den Hinweis nach § 19 UStG.

Wie lange muss ich Rechnungen und Belege aufbewahren?

Buchungsbelege wie Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge bewahrst du seit der Änderung durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz acht Jahre auf (vorher zehn). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Elektronische Rechnungen bewahrst du im Originalformat auf. Bei Unsicherheit über Einzelfälle, etwa digitale Archivierung, kläre es mit deiner Steuerberatung.

Quellen

Alle Quellen wurden im September 2026 abgerufen. Preise, Gebühren und Grenzwerte können sich ändern.

  1. ELSTER: Unternehmen gegründet oder selbständig gemacht? – https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/unternehmensgruendung
  2. IHK Region Stuttgart: Kleinunternehmerregelung, Umsatzgrenzen, § 19 UStG (Stand 01.06.2026) – https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/steuerrecht/umsatzsteuer-national/kleinunternehmerregelung-in-der-umsatzsteuer-1843632
  3. IHK Berlin: Kleinunternehmerregelung – https://www.ihk.de/berlin/service-und-beratung/recht-und-steuern/steuern-und-finanzen/kleinunternehmerregelung-4408200
  4. Bundesfinanzministerium: Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe, § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen – https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2021/A-Umsatzsteuergesetz/IV-Steuer-und-Vorsteuer/Paragraf-14/inhalt.html
  5. Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuer-Handausgabe, 14.1 Zum Begriff der Rechnung (Rechnungsausstellung durch Dritte) – https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2022/A-Umsatzsteuergesetz/IV-Steuer-und-Vorsteuer/Paragraf-14/ae-14-1.html
  6. gewerbe-anmelden.info: Gewerbeanmeldung Kosten nach Bundesland – https://www.gewerbe-anmelden.info/gewerbeschein/kosten
  7. gewerbe-anmelden.info: Wer muss ein Gewerbe anmelden? – https://www.gewerbe-anmelden.info/gewerbeanmeldung/pflicht-ausnahmen
  8. gewerbe-anmelden.info: Kleinunternehmerregelung 2026 – https://www.gewerbe-anmelden.info/kleingewerbe/steuern/umsatzsteuer-kleinunternehmerregelung
  9. IHK Köln: Gewerbe oder „Freier Beruf“? – https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/gruendung-finanzierung-nachfolge/abgrenzung-freiberufler-vs-gewerbetreibende-5137676
  10. IHK zu Rostock: Einordnung der Berufsbezeichnungen – https://www.ihk.de/rostock/starthilfe/unternehmensgruendung/basisinfo-gruendung/berufsbezeichnungen-2647234
  11. IHK Nord Westfalen: Gewerbe online anmelden – https://www.ihk.de/nordwestfalen/gruendung/gewerbeanmeldung-online-4117360
  12. IHK Region Stuttgart: Mitgliedschaft und Beitrag – https://www.ihk.de/stuttgart/ueber-uns/organisation/asbeitrag-664170
  13. Gründerplattform: IHK-Mitgliedschaft, Pflicht und Beiträge – https://gruenderplattform.de/unternehmensfuehrung/ihk-mitgliedschaft
  14. Gründerplattform: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – https://gruenderplattform.de/unternehmen-gruenden/fragebogen-steuerliche-erfassung
  15. IHK: Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (Merkblatt) – https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/333814/6a760962eb4a8b1b36e29b8ba4a5ac18/belehrung-ifsg-3154846-data.pdf
  16. Stadt Essen: Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG – https://service.essen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/43256/show
  17. das-gesundheitszeugnis.de: § 43 IfSG einfach erklärt – https://das-gesundheitszeugnis.de/ratgeber/paragraph-43-ifsg/
  18. BGN: Lebensmittelhygiene-Schulung – https://bgn-branchenwissen.de/praxishilfen-von-a-z/lebensmittelhygiene/lebensmittelhygiene-schulung
  19. DAK: Nebenberuflich selbstständig und Krankenversicherung – https://www.dak.de/dak/leistungen/nebenberuflich-selbststaendig-krankenversicherung_64014
  20. Finanztip: Nebenjob – https://www.finanztip.de/nebenjob/
  21. Finanztip: Arbeitszeitgesetz – https://www.finanztip.de/arbeitszeitgesetz/
  22. Revolut: Tarife für das Geschäftskonto (Deutschland) – https://www.revolut.com/de-DE/business/business-account-plans/
  23. e-rechnungen.org: E-Rechnungspflicht, Fristen 2025, 2027, 2028 – https://www.e-rechnungen.org/e-rechnung-pflicht-fristen
  24. fachanwalt.de: Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege – https://www.fachanwalt.de/ratgeber/kuerzere-aufbewahrungsfristen-fuer-buchungsbelege
  25. onlinebilanz.de: Gewerbesteuer berechnen, Hebesatz, Freibetrag und Anrechnung – https://onlinebilanz.de/gewerbesteuer-berechnen-hebesatz-freibetrag-anrechnung/
  26. Lexware: Grundfreibetrag 2026 – https://www.lexware.de/wissen/mitarbeiter-gehalt/grundfreibetrag-erhoehung/
  27. selbststaendig.de: Selbstständig machen als Privatkoch – https://www.selbststaendig.de/geschaeftsideen/mietkoch

Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: September 2026.

Your rate. Your days.

Profile and account are free. Sunworker writes the invoice for you and pays out after the shift.

Sunworker for professionalsPartner programme

Choose your preferences