§ 1 Geltungsbereich, Anbieter und Begriffe
(1) Anbieterin der Plattform Sunworker (Website sunworker.eu und Apps) ist die Sunworkers Ltd., Sinasi Bei 69, Kings Resort, Block C, Flat/Office A2, 8015 Paphos, Republik Zypern, eingetragen im Handelsregister der Republik Zypern (Registrar of Companies) unter der Nummer HE 464110, vertreten durch den Director Andy Staudinger, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer CY60058879W, E-Mail kontakt@sunworker.eu („Sunworker“). Weitere Angaben stehen im Impressum.
(2) Diese Bedingungen gelten für den Vertrag über die Nutzung der Plattform (Nutzungsvertrag) zwischen Sunworker und ihren Nutzern. Nutzer sind Betriebe – Restaurants, Hotels, Bars, Kantinen, Caterer, Veranstalter und andere Unternehmer, die eine Fachkraft für ihre gewerbliche Tätigkeit suchen –, Fachkräfte – natürliche Personen, die gastronomische Leistungen selbstständig anbieten, etwa als Koch, Servicekraft, Barkeeper, Patissier, Sommelier oder Spülkraft – und Privatpersonen, die als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB eine Fachkraft für einen privaten Anlass buchen. Betriebe und Privatpersonen heißen zusammen Auftraggeber. Betriebs- und Privatkonten können mehrere Rollen haben; ein Fachkraft-Konto hat genau eine. Es gelten jeweils die Regeln der Rolle, in der gehandelt wird.
(3) Ein Einsatz ist die einzelne, zeitlich bestimmte Leistung einer Fachkraft für einen Auftraggeber an einem oder mehreren Tagen. Der Einsatzvertrag ist der Vertrag, den Auftraggeber und Fachkraft über einen Einsatz schließen.
(4) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen von Nutzern werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Sunworker ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(5) Für Privatpersonen gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen in § 13. Wo § 13 etwas anderes regelt, geht er vor.
(6) Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser Bedingungen dienen dem Verständnis; maßgeblich ist die deutsche Fassung.
§ 2 Rolle von Sunworker und Selbstständigkeit der Fachkräfte
(1) Sunworker betreibt einen Online-Marktplatz, auf dem Auftraggeber und Fachkräfte einander finden und Einsätze vereinbaren, durchführen, abrechnen und bewerten. Sunworker stellt dafür Profile, Suche, Anfragen, Ausschreibungen und Nachrichten bereit, prüft hochgeladene Nachweise (§ 3 Abs. 4), wickelt die Zahlung als Treuhänder über den Zahlungsdienstleister Stripe ab (§ 5), erstellt die Belege (§ 5 Abs. 9) und betreibt das Bewertungssystem (§ 7).
(2) Sunworker ist ausschließlich Vermittler. Sunworker wird nicht Partei des Einsatzvertrags, schuldet weder die Leistung der Fachkraft noch die Vergütung des Auftraggebers und wird auch nicht als Erfüllungsgehilfe einer Seite tätig. Ansprüche aus dem Einsatzvertrag – auf Leistung, Vergütung, Mängelrechte oder Schadensersatz – bestehen nur zwischen Auftraggeber und Fachkraft.
(3) Sunworker betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 AÜG und keine Vermittlung in Arbeitsverhältnisse. Sunworker beschäftigt keine Fachkräfte und überlässt keine Fachkräfte an Dritte. Die Fachkraft wird für den Auftraggeber im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig.
(4) Die Fachkraft ist selbstständig. Sie legt ihren Stundensatz selbst fest, entscheidet frei, ob sie eine Anfrage annimmt oder ablehnt, bestimmt selbst, wann sie verfügbar ist, und kann für beliebig viele andere Auftraggeber tätig sein, auch außerhalb der Plattform. Sunworker erteilt Fachkräften keine Weisungen zu Zeit, Ort oder Art ihrer Leistung. Wer eine Anfrage ablehnt oder unbeantwortet lässt, hat dadurch keinen Nachteil – weder bei der Stufe (§ 5 Abs. 4) noch in der Reihenfolge der Suche (§ 8).
(5) Auftraggeber und Fachkräfte gestalten jeden Einsatz so, dass daraus weder eine abhängige Beschäftigung (§ 611a BGB, § 7 SGB IV) noch eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung entsteht. Der Auftraggeber beschreibt die geschuldete Leistung – etwa Anlass, Menü, Zahl der Gäste und Zeitrahmen – und stimmt ab, was zur Durchführung am Einsatzort nötig ist, etwa Zugang, Hygiene- und Sicherheitsvorgaben. Darüber hinaus erteilt er keine Weisungen. Unzulässig sind insbesondere feste Dienstpläne anstelle einzeln angefragter Einsätze, die Eingliederung der Fachkraft in die Schichtplanung des Auftraggebers wie eine angestellte Kraft, Vorgaben zum Stundensatz und die Verpflichtung, Anfragen anzunehmen. Mehrere Einsätze derselben Fachkraft beim selben Auftraggeber sind zulässig, wenn jeder Einsatz einzeln angefragt und zugesagt wird.
(6) Sunworker prüft nicht, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständig einzuordnen ist. Für ihre steuerlichen, gewerbe- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ist jede Fachkraft selbst verantwortlich. Auftraggeber und Fachkraft können ihren Status in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV klären lassen.
§ 3 Registrierung, Konto und Pflichten der Nutzer
(1) Die Nutzung setzt ein Konto voraus. Registrieren dürfen sich nur volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige Personen; für einen Betrieb registriert sich eine vertretungsberechtigte Person. Mit dem Abschluss der Registrierung und der Zustimmung zu diesen Bedingungen kommt der Nutzungsvertrag zustande. Ein Anspruch auf Registrierung besteht nicht.
(2) Wer sich als Betrieb oder als Fachkraft registriert, handelt als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und bestätigt dies bei der Registrierung. Wer eine Fachkraft für private Zwecke bucht, registriert sich als Privatperson. Betriebe können weitere Personen zu ihrem Konto einladen; für deren Handeln auf der Plattform ist der Betrieb verantwortlich.
(3) Bevor eine Fachkraft einen Einsatz zusagen kann, gibt sie ihren Namen, ihre Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie ihre steuerlichen Angaben an und richtet ein Auszahlungskonto bei Stripe ein; dabei wird ihre Identität geprüft. Sie erklärt, nur Leistungen anzubieten, die dem geltenden Recht entsprechen. Sunworker prüft diese Angaben mit zumutbarem Aufwand (vgl. Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065, Gesetz über digitale Dienste). Eine Fachkraft ohne freigeschaltetes Auszahlungskonto kann angefragt werden, aber nicht zusagen.
(4) Die Fachkraft versichert, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Anmeldungen, Erlaubnisse und Nachweise zu besitzen, insbesondere die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz, und hält hochgeladene Nachweise aktuell. Sunworker prüft Nachweise auf Vollständigkeit, Lesbarkeit und Gültigkeitsdauer. Eine Prüfung der fachlichen Eignung findet nicht statt.
(5) Alle Nutzer machen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben und halten sie aktuell. Zugangsdaten sind geheim zu halten; ein Konto ist nicht übertragbar. Besteht der Verdacht, dass Dritte ein Konto nutzen, ist Sunworker unverzüglich zu informieren.
(6) Registrierung, Suche, Anfragen, Ausschreibungen und Nachrichten sind kostenlos. Entgelte fallen erst an, wenn ein Einsatz zustande kommt, und nur nach § 5.
§ 4 Zustandekommen eines Einsatzes
(1) Profile und Ausschreibungen sind keine verbindlichen Angebote, sondern die Einladung, ein Angebot abzugeben.
(2) Anfrage. Der Auftraggeber fragt eine Fachkraft für einen bestimmten Einsatz an – zu ihrem Stundensatz oder zu einem Festpreis für ein beschriebenes Leistungspaket. Die Anfrage ist noch nicht verbindlich. Die Fachkraft entscheidet frei, ob sie zusagt; mit der Zusage gibt sie ein verbindliches Angebot zu den Bedingungen der Anfrage ab. Der Einsatzvertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber den Einsatz bestätigt und der Betrag nach § 5 Abs. 7 eingezogen ist. Gelingt der Einzug nicht, kommt kein Einsatzvertrag zustande.
(3) Ausschreibung. Statt eine bestimmte Fachkraft anzufragen, kann der Auftraggeber einen Einsatz ausschreiben. Fachkräfte bewerben sich zu ihrem eigenen Preis oder zum genannten Festpreis; die Bewerbung ist ihr verbindliches Angebot. Der Einsatzvertrag kommt mit dem Zuschlag des Auftraggebers zustande, sobald der Betrag nach § 5 Abs. 7 eingezogen ist. Zu einem Zuschlag ist der Auftraggeber nicht verpflichtet.
(4) Sunworker setzt keine Preise fest und wählt keine Fachkraft aus. Anfragen und Zusagen, die nicht innerhalb der in der Plattform angezeigten Frist beantwortet werden, verfallen.
(5) Vor der Bestätigung zeigt Sunworker eine Übersicht mit Fachkraft, Einsatzort, Zeitraum, Stundensatz oder Festpreis, Zuschlägen, Anfahrt, Servicegebühr und dem voraussichtlichen Gesamtbetrag. Eingaben lassen sich bis zur Bestätigung prüfen und korrigieren. Nach dem Zustandekommen erhalten beide Seiten eine Bestätigung per E-Mail; die Angaben zum Einsatz und die bei Vertragsschluss geltende Fassung dieser Bedingungen bleiben im Konto abrufbar.
(6) Inhalt des Einsatzes ist, was in der Anfrage oder Ausschreibung, der Zusage oder Bewerbung und dem Nachrichtenverlauf dazu festgehalten ist. Änderungen von Zeit, Ort oder Umfang nach dem Zustandekommen bedürfen der Zustimmung beider Seiten.
(7) Für den Einsatzvertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften – Werkvertragsrecht, wenn ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, etwa ein vereinbartes Menü, sonst Dienstvertragsrecht. Mit Zusage und Bestätigung vereinbaren Auftraggeber und Fachkraft für ihren Einsatzvertrag zusätzlich die Regeln der §§ 5 bis 7 und das Recht nach § 16 Abs. 1.
§ 5 Vergütung, Gebühren, Zahlung und Auszahlung
(1) Vergütung. Die Vergütung ergibt sich aus dem Stundensatz der Fachkraft und der tatsächlich geleisteten Zeit, minutengenau berechnet, oder aus dem vereinbarten Festpreis, jeweils zuzüglich vereinbarter Zuschläge und Anfahrt. Den Stundensatz legt allein die Fachkraft fest. Einen Festpreis nennt der Auftraggeber; die Fachkraft nimmt ihn frei an oder lehnt ihn ab.
(2) Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit legt allein die Fachkraft in ihren Konditionen fest; Sunworker gibt keine Sätze vor. Geschuldet werden die Zuschläge aus den Konditionen, die bei der Anfrage gelten: Sie werden mit der Anfrage für den Einsatz festgehalten und stehen in der Übersicht vor der Bestätigung (§ 4 Abs. 5); eine spätere Änderung der Konditionen gilt für diesen Einsatz nicht. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, gilt nur der höchste; Zuschläge werden nicht addiert.
(3) Ist-Zeit. Die Fachkraft erfasst Beginn und Ende des Einsatzes (Check-in und Check-out) und reicht die Ist-Zeit je Einsatztag ein. Der Auftraggeber bestätigt sie oder beanstandet sie innerhalb von 48 Stunden mit einem Gegenvorschlag. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt die eingereichte Zeit als bestätigt; auf diese Folge weist Sunworker bei der Einreichung ausdrücklich hin. Einigen sich die Seiten nicht, entscheidet Sunworker nach den vorliegenden Nachweisen über die Freigabe des treuhänderisch gehaltenen Betrags. Das Recht beider Seiten, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, bleibt unberührt.
(4) Provision. Für die Vermittlung zahlt die Fachkraft Sunworker eine Provision auf den Auftragswert – die Vergütung netto einschließlich Zuschlägen, ohne Anfahrt und ohne Ausfallentschädigung; bei Kleinunternehmern (§ 19 UStG) die vereinbarte Vergütung. Die Provision wird bei der Auszahlung einbehalten. Ihre Höhe richtet sich nach der Stufe, die die Fachkraft bei Abschluss des Einsatzes, bei Zahlung in Abschnitten (Abs. 7) bei Abrechnung des jeweiligen Abschnitts, hat; in der Einstiegsstufe beträgt sie 15 %. Die Stufe ergibt sich allein aus der Zahl abgeschlossener Einsätze: Stufe 1 ab 5, Stufe 2 ab 25 und Stufe 3 ab 75 abgeschlossenen Einsätzen. Bewertungen, Absagen und Nichterscheinen wirken sich auf die Provision nicht aus. Die Sätze stehen auch auf der Preisseite. Über die Provision erhält die Fachkraft eine Rechnung von Sunworker ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer schuldet die Fachkraft als Leistungsempfängerin (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG, in Deutschland § 13b UStG). Hat die Fachkraft ihren Sitz in Zypern, kommt die zyprische Umsatzsteuer (derzeit 19 %) hinzu und wird mit der Provision einbehalten.
- Neu – Provision
- 15 %
- Stufe 1 – Provision
- 15 %
- Stufe 2 – Provision
- 10 %
- Stufe 3 – Provision
- 8 %
(5) Servicegebühr. Betriebe zahlen Sunworker für die Nutzung der Plattform eine Servicegebühr von 15 % des Auftragswerts, beim Festpreis des Festbetrags netto ohne Anfahrt. Sie wird mit dem Betrag nach Abs. 7 eingezogen, nach dem Einsatz bzw. je Abschnitt an den endgültigen Auftragswert angepasst und von Sunworker gesondert ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, bei Zahlung in Abschnitten je Abschnitt; die Umsatzsteuer schuldet der Betrieb als Leistungsempfänger (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG, in Deutschland § 13b UStG). Für Betriebe mit Sitz in Zypern kommt die zyprische Umsatzsteuer (derzeit 19 %) hinzu. Privatpersonen zahlen keine Servicegebühr. Die Servicegebühr deckt auch die Kosten der Zahlungsabwicklung; ein gesondertes Entgelt für die Zahlungsart wird nicht erhoben.
(6) Zahlungsdienstleister. Zahlungen und Auszahlungen laufen über den Zahlungsdienstleister Stripe. Für das Auszahlungskonto der Fachkraft gelten zusätzlich die Bedingungen von Stripe, denen die Fachkraft bei der Einrichtung zustimmt. Bei Einsätzen für Privatpersonen trägt die Fachkraft die Gebühr, die Stripe für den Zahlungseingang des Einsatzes berechnet; Sunworker stellt sie ihr in tatsächlicher Höhe in Rechnung und verrechnet sie mit der Auszahlung.
(7) Einzug und Treuhand. Kommt ein Einsatz zustande (§ 4 Abs. 2 und 3), wird der volle voraussichtliche Betrag, bei Zahlung in Abschnitten der Betrag des ersten Abschnitts, sofort von der hinterlegten Zahlungsmethode des Auftraggebers eingezogen, beim Betrieb einschließlich der Servicegebühr. Bei einer Karte kann Sunworker diesen Betrag vorher auf der Karte reservieren lassen: bei der Anfrage, wenn der erste Einsatztag höchstens sechs Tage entfernt ist und der Auftraggeber dem genauen Betrag in der Anfrage zustimmt, sonst bei der Zusage der Fachkraft. Abgebucht wird erst, wenn der Einsatz zustande kommt; sonst wird die Reservierung sofort freigegeben. Per SEPA-Lastschrift wird nur eingezogen, wenn der erste Einsatztag mindestens neun Tage nach der Bestätigung liegt, der Betrieb bereits drei Einsätze per Karte bezahlt hat oder Sunworker die Lastschrift für ihn freigegeben hat und der Betrag die Grenze je Einsatz nicht übersteigt (in der Regel 2.000 €); andernfalls wird von einer hinterlegten Karte eingezogen. Privatpersonen zahlen per Karte. Ein Einsatz umfasst höchstens 31 Einsatztage. Umfasst er Einsatztage in mehr als einer Kalenderwoche (Montag bis Sonntag), wird er in Abschnitte je Kalenderwoche geteilt (Zahlung in Abschnitten). Eine angebrochene erste oder letzte Kalenderwoche mit weniger als vier Einsatztagen wird dem benachbarten Abschnitt zugeschlagen; ein Einsatz mit bis zu zehn Einsatztagen bildet einen einzigen Abschnitt. Der Betrag jedes weiteren Abschnitts wird drei Tage (72 Stunden) vor dessen erstem Einsatztag eingezogen. Beträge und Termine stehen im Zahlplan der Übersicht vor der Bestätigung (§ 4 Abs. 5). Mit der Bestätigung beauftragt der Auftraggeber Sunworker, die Beträge zu diesen Terminen von der dann hinterlegten Zahlungsmethode einzuziehen. Sunworker nimmt den Betrag für die Fachkraft entgegen und hält ihn bis zur Auszahlung treuhänderisch auf einem Konto der Plattform bei Stripe. Mit dem Eingang bei Sunworker ist die Zahlungspflicht des Auftraggebers gegenüber der Fachkraft in dieser Höhe erfüllt.
(7a) Zahlungsverzug bei Abschnitten. Gelingt der Einzug eines weiteren Abschnitts nicht, informiert Sunworker beide Seiten und versucht den Einzug erneut; der Auftraggeber kann die Zahlung jederzeit selbst vornehmen. Ist der Betrag 48 Stunden vor dem ersten Einsatztag des Abschnitts nicht eingegangen, ist die Fachkraft nicht verpflichtet, die Einsatztage dieses Abschnitts anzutreten; das gilt weder als Absage noch als Nichterscheinen der Fachkraft. Geht der Betrag bis zum Beginn des ersten Einsatztags des Abschnitts nicht ein, enden dieser und alle folgenden Abschnitte; das gilt als Absage durch den Auftraggeber, erklärt 48 Stunden vor diesem Beginn (§ 6 Abs. 2 und 3). Geht der Betrag nach Ablauf der Frist nach Satz 2, aber vor dem Beginn ein, kann die Fachkraft die Einsatztage dieses Abschnitts binnen 24 Stunden folgenlos absagen; der Betrag wird dann voll erstattet.
(8) Abrechnung nach dem Einsatz. Nach dem Einsatz, bei Zahlung in Abschnitten nach jedem Abschnitt, wird der Betrag aus der bestätigten Ist-Zeit (Abs. 3) neu berechnet. Ein Mehrbetrag wird auf dieselbe Zahlungsmethode nachbelastet, ein Minderbetrag erstattet; beim Festpreis entfällt beides. Scheitert eine Nachbelastung, bleibt der offene Betrag eine Forderung der Fachkraft unmittelbar gegen den Auftraggeber. Sunworker zahlt nur aus, was tatsächlich eingegangen ist, und leistet keine Vorauszahlung. Ist eine Nachbelastung länger als 7 Tage offen, kann der Auftraggeber bis zum Ausgleich keine neuen Anfragen stellen, keine Einsätze ausschreiben und keinen Zuschlag erteilen. Dasselbe gilt, solange eine Zahlung nach dem Einzug zurückgebucht ist (Rückgabe einer Lastschrift oder Rückbelastung einer Kartenzahlung) und die Rückbuchung nicht geklärt ist.
(9) Rechnung. Die Rechnung über den Einsatz stellt die Fachkraft dem Auftraggeber. Vor ihrer ersten Zusage beauftragt die Fachkraft Sunworker, diese Rechnung in ihrem Namen und für ihre Rechnung zu erstellen und zu übermitteln (Rechnung durch Dritte, § 14 Abs. 2 Satz 6 UStG), oder sie lädt ihre eigene Rechnung hoch. Den Auftrag kann sie für künftige Einsätze jederzeit widerrufen. Ausstellerin bleibt die Fachkraft; sie ist für ihre steuerlichen Angaben verantwortlich, prüft jede Rechnung und widerspricht unverzüglich, wenn sie unrichtig ist. Korrigiert wird durch einen Stornobeleg und eine neue Rechnung. Hat die Fachkraft ihren Sitz in einem anderen Staat als der Auftraggeber, stellt sie ihre Leistung an Unternehmer ohne Umsatzsteuer in Rechnung; die Umsatzsteuer schuldet der Auftraggeber als Leistungsempfänger (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG, in Deutschland § 13b UStG). Privatpersonen können solche Fachkräfte derzeit nicht buchen.
(10) Clearing und Auszahlung. Die Clearingfrist beträgt 72 Stunden ab Abschluss des Einsatzes, bei Zahlung in Abschnitten ab Abschluss des jeweiligen Abschnitts. Innerhalb dieser Frist kann ein Streitfall eröffnet werden; er hält die Auszahlung bis zur Klärung an. Nach Ablauf der Frist und sobald die Rechnung über den Einsatz bzw. den Abschnitt vorliegt, wird der eingegangene Betrag abzüglich der Provision auf das Auszahlungskonto der Fachkraft überwiesen. Eine hochgeladene Rechnung muss den Betrag aus der bestätigten Ist-Zeit ausweisen. Bei Einsätzen für Privatpersonen wird zusätzlich die Zahlungsgebühr nach Abs. 6 abgezogen.
§ 6 Absage, Nichterscheinen und Ausfallentschädigung
(1) Solange ein Einsatz nicht zustande gekommen ist, können beide Seiten Anfrage, Zusage oder Ausschreibung kostenlos zurückziehen.
(2) Sagt der Auftraggeber einen zustande gekommenen Einsatz ab oder kann die Fachkraft ihn aus Gründen nicht antreten, die der Auftraggeber zu vertreten hat – etwa weil sie am Einsatzort niemanden antrifft oder keinen Zugang erhält –, schuldet der Auftraggeber der Fachkraft statt der Vergütung eine pauschale Ausfallentschädigung. Ihre Höhe ergibt sich aus der Staffel in den Konditionen der Fachkraft: ein Anteil der vereinbarten Vergütung netto für die gebuchte Zeit oder des Festpreises, gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Absage. Die Staffel steht im Profil der Fachkraft und wird mit der Anfrage für den Einsatz festgehalten; eine spätere Änderung der Konditionen gilt für diesen Einsatz nicht.
(3) Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Absage in der Plattform erklärt wird, im Verhältnis zum vereinbarten Beginn. Umfasst ein Einsatz mehrere Einsatztage, gilt die Staffel für jeden Einsatztag gesondert im Verhältnis zu dessen vereinbartem Beginn; das gilt auch, wenn nur einzelne Einsatztage abgesagt werden. Bereits begonnene oder geleistete Einsatztage werden nach § 5 abgerechnet und nicht als Ausfall. Die Staffel bildet ab, dass die Fachkraft den Termin freigehalten hat und ihn umso schwerer anderweitig vergeben kann, je kurzfristiger abgesagt wird. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der Fachkraft kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, etwa weil sie den Termin anderweitig vergeben hat.
(4) Die Ausfallentschädigung wird aus dem eingezogenen Betrag einbehalten und nach Ablauf der Clearingfrist an die Fachkraft ausgezahlt; eine Provision fällt darauf nicht an. Wie sie umsatzsteuerlich gilt, wählt die Fachkraft in ihren Konditionen: als „Schadensersatz (nicht steuerbar)“ ohne Umsatzsteuer – das ist die Vorgabe – oder als „Entgelt (mit Umsatzsteuer)“, dann kommt die Umsatzsteuer nach ihrem Steuerstatus hinzu. Die Wahl wird mit der Anfrage für den Einsatz festgehalten; der Beleg, den Sunworker darüber erstellt, folgt ihr und weist die Ausfallentschädigung je Einsatztag aus. Der übrige Betrag und die Servicegebühr werden dem Auftraggeber erstattet. Sagt der Auftraggeber einen bereits laufenden Einsatz ab, werden die geleisteten oder begonnenen Tage normal abgerechnet; für sie bleiben Vergütung, Provision und Servicegebühr bestehen, erstattet wird nur der Rest.
(5) Sagt die Fachkraft einen zustande gekommenen Einsatz ab oder erscheint sie nicht, schuldet der Auftraggeber nichts; der eingezogene Betrag wird einschließlich der Servicegebühr voll erstattet. Sagt sie einen bereits laufenden Einsatz ab, werden die geleisteten oder begonnenen Tage abgerechnet; erstattet werden nur die nicht geleisteten Tage. Wer Einsatztage wegen Zahlungsverzugs nach § 5 Abs. 7a nicht antritt oder absagt, sagt nicht im Sinne dieses Absatzes ab. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers gegen die Fachkraft bleiben unberührt. Absagen fließen weder in die öffentliche Stufe noch in die Provision ein. Ein Nichterscheinen nach Zusage zählt erst, wenn es festgestellt ist; es geht dann in die öffentliche Stufe ein (So sortieren wir), nicht in die Provision. Nach drei festgestellten Fällen innerhalb von zwölf Monaten prüft Sunworker, ob das Konto nach § 12 eingeschränkt wird; das entscheidet ein Mensch, nicht das System; die Entscheidung wird mit Begründung im Konto und per E-Mail mitgeteilt. Ein eingeschränktes Konto ist für Dritte nicht sichtbar und kann keine Einsätze mehr zusagen, sich nicht bewerben und keinen Zuschlag erhalten; Abrechnungen, Belege und Auszahlungen laufen weiter. Die Fachkraft kann mit Begründung beantragen, wieder freigeschaltet zu werden; Sunworker entscheidet darüber innerhalb von 14 Tagen.
(6) Wird der Einsatz durch höhere Gewalt oder behördliche Anordnung unmöglich oder ist die Fachkraft nachweislich arbeitsunfähig erkrankt, entfällt die Ausfallentschädigung; der eingezogene Betrag wird voll erstattet.
(7) Das Recht beider Seiten, den Einsatzvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
§ 7 Bewertungen
(1) Bewerten kann nur, wer den Einsatz gemeinsam durchgeführt hat: der Auftraggeber die Fachkraft und die Fachkraft den Auftraggeber. Jede Bewertung gehört zu einem abgeschlossenen Einsatz; Bewertungen ohne Einsatz gibt es nicht. Bewertet wird innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss. Bewertungen bleiben verdeckt, bis beide Seiten bewertet haben oder die Frist abgelaufen ist, damit keine Seite auf die andere reagieren kann.
(2) Bewertungen müssen auf eigenen Erfahrungen aus dem Einsatz beruhen und sachlich sein. Die bewertete Seite kann einmal öffentlich antworten. Wer bewertet hat, kann seine Bewertung bis 30 Tage nach der Veröffentlichung zurückziehen. Für eine Bewertung gibt es keine Gegenleistung, und niemand darf eine Bewertung gegen einen Vorteil anbieten oder verlangen.
(3) Sunworker entfernt oder verbirgt Bewertungen nur aus diesen Gründen: Beleidigung oder Diskriminierung, personenbezogene Daten Dritter, Erpressung oder Bewertungstausch, fehlender Bezug zum Einsatz, Interessenkonflikt, Vergeltung, bezahlte oder durch Vorteile veranlasste Bewertung oder sonst rechtswidriger Inhalt – nicht wegen Unzufriedenheit mit der Note.
(4) Wie Sunworker die Echtheit von Bewertungen sicherstellt und Meldungen prüft (Information nach § 5b Abs. 3 UWG), steht unter So prüfen wir Bewertungen.
§ 8 Reihenfolge der Suchergebnisse
Nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-Verordnung) und Art. 246d EGBGB legt Sunworker offen, nach welchen Hauptparametern Profile in der Suche angeordnet werden. In der Standard-Reihenfolge „Passend“ gelten sie streng nacheinander – jedes folgende Kriterium entscheidet nur, wo die vorigen gleich sind:
- 1. Verfügbarkeit
- wer den gewählten Tag als frei bestätigt hat, vor denen ohne Angabe (nur mit gewähltem Tag)
- 2. Entfernung zum Einsatzort
- näher zuerst, innerhalb des von der Fachkraft gesetzten Einsatzradius
- 3. Bewertung
- Durchschnittsnote, dann Zahl der Bewertungen (höchstens 30 gezählt)
- 4. Abgeschlossene Einsätze
- mehr zuerst
Die Gewichtung folgt dem, was ein Auftraggeber zuerst braucht: jemanden, der am gewünschten Tag kann, dann jemanden in erreichbarer Nähe, und erst unter mehreren Passenden die bewährtere Fachkraft. Die Reihenfolge lässt sich nicht kaufen: Es gibt keine bezahlte Hervorhebung, und weder Provision noch Stufe noch Zahlungen an Sunworker ändern die Reihenfolge „Passend“. Wer selbst eine andere Sortierung wählt, etwa „Beste Bewertung“ oder „Günstigste zuerst“, setzt diese Reihenfolge außer Kraft.
Alle Einzelheiten, auch wer überhaupt in der Suche erscheint, stehen unter So sortieren wir.
§ 9 Nachrichten, Kontaktdaten und Schutz vor Umgehung
(1) Auftraggeber und Fachkraft können sich über die Nachrichtenfunktion der Plattform abstimmen; eine Unterhaltung beginnt der Auftraggeber. Nachrichten dienen der Anbahnung und Durchführung von Einsätzen. Unzulässig sind beleidigende, belästigende, diskriminierende oder rechtswidrige Inhalte.
(2) Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Anschriften und andere Kontaktdaten werden in Nachrichten nicht ausgetauscht. Sunworker erkennt solche Angaben automatisiert und verbirgt sie vor der Zustellung. Was für die Durchführung eines Einsatzes nötig ist, insbesondere die Anschrift des Einsatzorts, stellt Sunworker nach dem Zustandekommen bereit. Die Regel schützt vor Betrug und Belästigung, hält Absprachen für einen Streitfall nachvollziehbar und stellt sicher, dass Zahlung, Treuhand, Rechnung und Bewertung über die Plattform laufen.
(3) Schutz vor Umgehung. Sunworker finanziert sich über Provision und Servicegebühr aus Einsätzen, die über die Plattform zustande kommen. Betriebe und Fachkräfte verpflichten sich deshalb, Einsätze mit einem Gegenüber, das sie über Sunworker kennengelernt haben, bis 12 Monate nach ihrem letzten Kontakt über die Plattform nicht an der Plattform vorbei zu vereinbaren. Nicht erfasst sind Geschäftsbeziehungen, die nachweislich schon vor dem ersten Kontakt über Sunworker bestanden – auch wenn der Betrieb die Fachkraft später selbst auf die Plattform eingeladen hat –, die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und Buchungen von Privatpersonen.
(4) Vereinbart ein Betrieb oder eine Fachkraft schuldhaft einen Einsatz entgegen Abs. 3, schuldet jede beteiligte Seite Sunworker als Schadensersatz den Betrag, den Sunworker bei einer Abwicklung über die Plattform erhalten hätte: die Fachkraft die Provision nach § 5 Abs. 4, der Betrieb die Servicegebühr nach § 5 Abs. 5, jeweils bemessen an der für diesen Einsatz vereinbarten Vergütung. Beiden bleibt der Nachweis gestattet, dass Sunworker kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen erteilen sie Auskunft über Zeitpunkt und Vergütung solcher Einsätze. Eine Vertragsstrafe wird nicht erhoben.
(5) Fachkräfte bleiben frei, ihre Leistungen auf anderen Wegen und zu anderen Bedingungen anzubieten, auch über andere Plattformen. Abs. 3 erfasst nur Einsätze mit Gegenübern, die sie über Sunworker kennengelernt haben (Art. 10 P2B-Verordnung).
§ 10 Inhalte, Meldungen, Moderation und Daten
(1) Nutzer sind für die Inhalte verantwortlich, die sie einstellen – Profile, Fotos, Arbeitsproben, Ausschreibungen, Nachrichten, Bewertungen und Antworten. Unzulässig sind Inhalte, die gegen geltendes Recht, Rechte Dritter oder diese Bedingungen verstoßen, insbesondere beleidigende, diskriminierende, irreführende oder sexualisierte Inhalte, Kontaktdaten außerhalb der dafür vorgesehenen Felder, gefälschte Nachweise und Angebote ohne Bezug zur Gastronomie.
(2) Die Rechte an ihren Inhalten behalten die Nutzer. Sie räumen Sunworker ein einfaches, unentgeltliches, auf die Dauer der Veröffentlichung beschränktes Recht ein, diese Inhalte auf der Plattform und in den Apps anzuzeigen, für die Darstellung technisch anzupassen und automatisiert zu übersetzen. Öffentliche Profile können von Suchmaschinen erfasst werden. Weitere Vertriebskanäle oder Partnerprogramme, über die Sunworker die Leistungen von Fachkräften vermarktet, gibt es nicht.
(3) Meldungen. Wer einen rechtswidrigen oder gegen diese Bedingungen verstoßenden Inhalt entdeckt, kann ihn über „Melden“ am Inhalt oder – auch ohne Konto – über das Formular unter sunworker.eu/melden oder per E-Mail an kontakt@sunworker.eu melden. Die Meldung sollte den Inhalt genau bezeichnen, etwa mit Link, begründen, warum er unzulässig ist, Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person enthalten und bestätigen, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind (Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065). Sunworker bestätigt den Eingang per E-Mail, prüft die Meldung zeitnah, sorgfältig und objektiv und teilt der meldenden Person das Ergebnis mit.
(4) Moderation. Sunworker setzt automatisierte, auch KI-gestützte Verfahren ein, um Kontaktdaten und möglicherweise unzulässige Inhalte zu erkennen. Kontaktdaten werden automatisiert verborgen. Nachrichten werden automatisiert nur markiert und zugestellt. Bewertungen und Antworten, die das Verfahren markiert oder nicht prüfen kann, werden bis zur Prüfung durch einen Menschen nicht veröffentlicht. Über das Verbergen eines Inhalts, die Einschränkung oder Sperre eines Kontos entscheidet immer ein Mensch.
(5) Begründung. Schränkt Sunworker einen Inhalt oder ein Konto ein, erhält die betroffene Person spätestens mit dem Wirksamwerden eine Begründung: die Maßnahme, die zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände, ob automatisierte Mittel eingesetzt wurden, die Bestimmung dieser Bedingungen oder die Rechtsvorschrift, auf die sich die Entscheidung stützt, und die Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren (Art. 17 der Verordnung (EU) 2022/2065, Art. 4 P2B-Verordnung). Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach § 14 möglich. Die Begründung steht im Konto unter „Mitteilungen“ und trägt eine Vorgangsnummer, die bei einer Beschwerde nach § 14 anzugeben ist.
(6) Daten. Welche personenbezogenen Daten Sunworker verarbeitet, steht in der Datenschutzerklärung. Sunworker hat Zugang zu den Daten, die Nutzer bereitstellen oder die bei der Nutzung entstehen, und verwendet sie für den Betrieb der Plattform, die Zahlungsabwicklung, die Belege, die Abwehr von Missbrauch und die Verbesserung der Plattform. Nutzer sehen in ihrem Konto ihre eigenen Angaben, Einsätze, Nachrichten, Belege und Bewertungen; Daten anderer Nutzer nur, soweit ein Einsatz sie erfordert, etwa Name, Einsatzort und Rechnungsangaben. Aggregierte Daten über alle Nutzer stellt Sunworker nicht bereit. An Dritte gibt Sunworker Daten nur weiter, soweit der Betrieb der Plattform es erfordert, etwa an Stripe für Zahlungen, oder eine gesetzliche Pflicht besteht (Art. 9 P2B-Verordnung).
(7) Nach Ende des Nutzungsvertrags werden Profil und Inhalte gelöscht oder anonymisiert. Belege werden aufbewahrt, solange es gesetzlich vorgeschrieben ist, in der Regel zehn Jahre; für Bewertungen gilt die Datenschutzerklärung. Eine Kopie der eigenen Daten können Nutzer jederzeit verlangen (Art. 15 und 20 DSGVO).
(8) Sunworker bietet über die Plattform keine eigenen gastronomischen Leistungen an und behandelt alle Fachkräfte nach denselben Regeln (Art. 7 P2B-Verordnung). Nebenleistungen Dritter, etwa Versicherungen oder Finanzprodukte, werden über die Plattform nicht angeboten.
§ 11 Haftung
(1) Sunworker haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit Sunworker eine Garantie übernommen hat.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Sunworker nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Nutzungsvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Nutzer regelmäßig vertrauen dürfen –, und zwar begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Sunworker.
(4) Weil Sunworker nicht Partei des Einsatzvertrags ist (§ 2 Abs. 2), schuldet Sunworker weder die Durchführung des Einsatzes noch die Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber. Die Prüfung nach § 3 Abs. 3 und 4 ist keine Gewähr für Eignung, Zuverlässigkeit oder Echtheit von Angaben; für eigene Pflichtverletzungen bei dieser Prüfung haftet Sunworker nach Abs. 1 und 2.
(5) Sunworker bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der Plattform. Wartung, Sicherheitsmaßnahmen und Störungen außerhalb des Einflussbereichs von Sunworker können die Verfügbarkeit vorübergehend einschränken.
§ 12 Laufzeit, Kündigung, Einschränkung und Sperre
(1) Der Nutzungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Nutzer können ihn jederzeit ohne Frist kündigen, indem sie ihr Konto in den Einstellungen löschen oder Sunworker in Textform benachrichtigen. Einsätze, die schon zustande gekommen sind, werden nach diesen Bedingungen abgewickelt, einschließlich Zahlung und Auszahlung.
(2) Sunworker kann den Nutzungsvertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen; gegenüber Betrieben und Fachkräften mit Begründung auf einem dauerhaften Datenträger (Art. 4 Abs. 2 P2B-Verordnung). Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Sunworker kann ein Konto ganz oder teilweise einschränken, vorübergehend sperren oder den Nutzungsvertrag kündigen, wenn ein Nutzer falsche Angaben macht oder unter fremder Identität auftritt, einen Nachweis fälscht oder erforderliche Nachweise nicht mehr gültig sind, nach dem Verfahren in § 6 Abs. 5 wiederholt nicht erschienen ist, gegen § 2 Abs. 5 (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) oder § 9 Abs. 3 (Umgehung) verstößt, unzulässige Inhalte einstellt oder andere Nutzer belästigt, eine Nachbelastung länger als 7 Tage nicht ausgleicht (§ 5 Abs. 8), die Plattform missbraucht oder ihre Sicherheit gefährdet, oder wenn eine gesetzliche oder behördliche Pflicht es verlangt.
(4) Sunworker wählt die mildeste Maßnahme, die ausreicht, und berücksichtigt Schwere, Häufigkeit und Verschulden des Verstoßes sowie die Interessen des Nutzers – etwa das Ausblenden eines Profils oder die Einschränkung einzelner Funktionen vor einer Sperre. Die Begründung richtet sich nach § 10 Abs. 5. Eine vollständige Beendigung teilt Sunworker Betrieben und Fachkräften mindestens 30 Tage vorher mit, es sei denn, eine gesetzliche Pflicht, ein zwingender Grund oder wiederholte Verstöße rechtfertigen die sofortige Beendigung (Art. 4 Abs. 4 P2B-Verordnung).
(5) Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen § 2 Abs. 5 kann Sunworker die beteiligten Konten ohne vorherige Abmahnung sperren. Wird eine Maßnahme aufgehoben, stellt Sunworker das Konto unverzüglich wieder her, einschließlich des Zugangs zu den bis dahin entstandenen Daten.
§ 13 Besondere Bestimmungen für Privatpersonen (Verbraucher)
(1) Geltung. Dieser Abschnitt gilt für Privatpersonen, die über Sunworker eine Fachkraft für einen privaten Anlass buchen – etwa eine Feier zu Hause, eine Hochzeit oder ein Essen mit Freunden. Bei der Registrierung bestätigen sie, nicht für ein Unternehmen oder einen Verein zu buchen. Wer für ein Unternehmen oder einen Verein bucht, registriert sich als Betrieb.
(2) Vertragspartner. Den Einsatzvertrag schließt die Privatperson mit der Fachkraft. Die Fachkraft hat erklärt, selbstständig und damit Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein; für den Einsatzvertrag gelten deshalb die Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern. Name und Anschrift der Fachkraft werden vor der Buchung angezeigt und stehen in der Buchungsbestätigung.
(3) Rolle von Sunworker. Sunworker vermittelt den Kontakt, stellt die Plattform bereit, wickelt die Zahlung treuhänderisch ab und erstellt die Rechnung im Namen der Fachkraft, sofern diese nicht ihre eigene hochlädt. Sunworker schuldet den Einsatz nicht; Ansprüche aus dem Einsatz bestehen nur gegenüber der Fachkraft (Art. 246d § 1 Nr. 6 EGBGB). Privatpersonen zahlen Sunworker kein Entgelt. Nach welchen Kriterien die Suche sortiert, steht unter So sortieren wir.
(4) Preise. Privatpersonen sehen ausschließlich Endpreise einschließlich Umsatzsteuer und aller Bestandteile, die für den Einsatz anfallen, etwa Zuschläge und Anfahrt. Ist die Fachkraft Kleinunternehmerin, steht dort statt der Umsatzsteuer der Hinweis „keine Umsatzsteuer nach § 19 UStG“. Wird nach Stunden abgerechnet, ergibt sich der Preis aus dem Stundensatz und der tatsächlich geleisteten Zeit, minutengenau; angezeigt wird der voraussichtliche Gesamtpreis für die gebuchte Zeit.
(5) Zustandekommen. Die Anfrage der Privatperson ist unverbindlich. Sagt die Fachkraft zu, gibt sie ein verbindliches Angebot ab. Die Privatperson nimmt es an, indem sie auf der Übersichtsseite die Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ betätigt; bei einer Ausschreibung ist der Zuschlag über dieselbe Schaltfläche die Annahme. Der Einsatzvertrag wird mit dem erfolgreichen Einzug wirksam (§ 4 Abs. 2 und 3). Die Buchungsbestätigung mit allen Vertragsangaben und diesen Bedingungen erhält die Privatperson per E-Mail.
(6) Zahlung. Mit der Buchung wird der volle Betrag sofort über Stripe eingezogen, bei Zahlung in Abschnitten (§ 5 Abs. 7 und 7a) der Betrag des ersten Abschnitts und jeder weitere zu seinem Termin. Er liegt treuhänderisch auf einem Konto der Plattform und wird erst nach dem Einsatz, bei Zahlung in Abschnitten nach dem jeweiligen Abschnitt, an die Fachkraft ausgezahlt. Wird nach Stunden abgerechnet, bestätigt die Privatperson nach dem Einsatz die tatsächliche Zeit oder beanstandet sie innerhalb von 48 Stunden; äußert sie sich nicht, gilt die Zeit als bestätigt. Auf diese Frist und ihre Folge weist Sunworker bei der Einreichung der Zeit gesondert hin. Ein Mehrbetrag wird dann nachbelastet, ein Minderbetrag erstattet. Beim Festpreis ändert die tatsächliche Dauer den Preis nicht.
(7) Absage. Sagt die Privatperson einen gebuchten Einsatz ab, gilt die Staffel in § 6 Abs. 2; der übrige Betrag wird erstattet. Der Privatperson steht der Nachweis offen, dass der Fachkraft kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist (§ 6 Abs. 3). Sagt die Fachkraft ab oder erscheint sie nicht, wird der volle Betrag erstattet.
(8) Widerrufsrecht. Für Einsatzverträge über Speisen und Getränke oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zu einem festen Termin besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Wann ein Widerrufsrecht besteht und wie es ausgeübt wird, steht in der Widerrufsbelehrung. Den kostenlosen Nutzungsvertrag mit Sunworker kann die Privatperson unabhängig davon jederzeit kündigen (§ 12 Abs. 1).
(9) Bewertungen. Für Bewertungen gilt § 7. Privatpersonen haben kein öffentliches Profil; Bewertungen über sie werden nicht öffentlich angezeigt.
(10) Mängel und Haftung. Für Mängel des Einsatzes gelten gegenüber der Fachkraft die gesetzlichen Rechte. Für die Haftung von Sunworker gilt § 11.
(11) Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht. Hat die Privatperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben ihr die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates erhalten (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008). Die Privatperson kann an ihrem Wohnsitz oder am Sitz von Sunworker klagen; verklagt werden kann sie nur an ihrem Wohnsitz (Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012). Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Privatpersonen besteht nicht.
(12) Verbraucherschlichtung. Sunworker ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). Die Online-Streitbeilegungsplattform der EU wurde am 20. Juli 2025 eingestellt.
§ 14 Beschwerden und Streitbeilegung
(1) Beschwerden über Sunworker – über Entscheidungen zu Inhalten und Konten, technische Probleme oder die Einhaltung dieser Bedingungen und der P2B-Verordnung – können Nutzer kostenlos per E-Mail an kontakt@sunworker.eu oder über das Kontaktformular einreichen. Gegen Entscheidungen nach § 10 Abs. 5 und § 12 ist die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Mitteilung möglich (Art. 20 der Verordnung (EU) 2022/2065).
(2) Sunworker prüft jede Beschwerde durch einen Menschen, sorgfältig, zügig und nach gleichen Maßstäben, und teilt das Ergebnis individuell und verständlich mit. Erweist sich eine Entscheidung als unbegründet, macht Sunworker sie unverzüglich rückgängig.
(3) Sunworker ist ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG und deshalb nicht verpflichtet, Mediatoren nach Art. 12 der P2B-Verordnung zu benennen (Art. 12 Abs. 7). Sunworker ist gleichwohl bereit, Streitigkeiten mit Betrieben und Fachkräften, die sich im Beschwerdeverfahren nicht lösen lassen, in einer Mediation vor einem unabhängigen Mediator beizulegen, auf den sich beide Seiten einigen. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
(4) Bei Streit zwischen Auftraggeber und Fachkraft über einen Einsatz vermittelt Sunworker auf Wunsch über den Streitfall (§ 5 Abs. 3 und 10). Sunworker ist dabei keine Schlichtungsstelle; die Rechte beider Seiten bleiben unberührt.
§ 15 Änderungen dieser Bedingungen
(1) Sunworker kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, etwa eine Änderung von Gesetzen oder Rechtsprechung, neue Funktionen der Plattform, geänderte Abläufe der Zahlungsabwicklung oder die Schließung einer Regelungslücke. Rückwirkende Änderungen gibt es nicht.
(2) Sunworker teilt Änderungen mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail mit, zusammen mit der neuen Fassung und einer Übersicht der Änderungen; verlangen die Änderungen technische oder geschäftliche Anpassungen, gilt eine längere, angemessene Frist (Art. 3 Abs. 2 P2B-Verordnung). Kürzer darf die Frist nur sein, wenn eine gesetzliche oder behördliche Pflicht es verlangt oder eine unmittelbar drohende Gefahr, etwa Betrug oder ein Sicherheitsrisiko, abgewehrt werden muss (Art. 3 Abs. 4 P2B-Verordnung).
(3) Die neue Fassung gilt für einen Nutzer erst, wenn er ihr in der Plattform zustimmt. Bis dahin kann er keine neuen Einsätze anfragen, zusagen, bestätigen oder ausschreiben; bereits zustande gekommene Einsätze werden nach der bisherigen Fassung abgewickelt. Wer nicht zustimmen will, kann den Nutzungsvertrag jederzeit kündigen; Sunworker kann ihn in diesem Fall nach § 12 Abs. 2 kündigen.
(4) Jede Fassung trägt eine Nummer und ein Datum; die geltende steht am Kopf dieser Seite. Frühere Fassungen stellt Sunworker auf Anfrage bereit.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Für den Nutzungsvertrag und den Einsatzvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Privatpersonen gilt § 13 Abs. 11.
(2) Für Streitigkeiten mit Betrieben und Fachkräften aus oder im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag sind ausschließlich die Gerichte am Sitz von Sunworker in Paphos (Zypern) zuständig (Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012). Sunworker kann Betriebe und Fachkräfte auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(3) Erklärungen im Rahmen des Nutzungsvertrags können in Textform abgegeben werden, insbesondere per E-Mail oder über die Plattform.
(4) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
(5) Die Datenschutzerklärung steht unter /datenschutz, die Widerrufsbelehrung für Privatpersonen unter /widerruf.